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Im deutschen Reich · 1907-06-01 · Heft 6 (Juni 1907) · p. 368

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
13 (1907)
Issue
Heft 6 (Juni 1907)
Article
[Ohne Titel]
Date
1907-06-01
Page
368 (sequence 5)
Language
German
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IRI
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368 Iw deutschen Reich. Zeit von 1882/91 sind von 100 000 strafmündigen christlichen Zivilpersonen durchschnittlich 1030, von Juden aber nur 784 verurteilt worden, und wenn auch in dem nächsten Jahrzehnt von 1891/1901 das Verhältnis sich infolge der allgemeinen wirtschaftlichen Depression für die Juden besonders ungünstig gestaltet habe, sei immer noch das Verhältnis ein für die Juden günstiges gewesen (1206 Christen, 1030 Juden). Leicht erklärlich sei die besondere Empfindlichkeit der jüdischen Kriminalität den wirtschaftlichen Bewegungen gegenüber durch ihren großen Anteil an Handel und Industrie, der ebenso die Erklärung dafür biete, daß das Aufkommen neuer ungewohnter gesetzlicher Bestimmungen in Handel und Gewerbe die Zahl ihrer Delikte vermehren mußte. Nach den Ergebnissen der Berufszählung von 1895, bearbeitet von Regierungsasseffor Lindenau und von Ruppin, kommen auf 100 000 Personen der strafmündigen Zivilbevölkerung gleicher Religion bei der allgemeinen Kriminalität 123,9 Christen und 117,5 Juden; bei Gewalt und Drohung 4,95 respektive 1,45, dagegen bei Meineid 0,48 respektive 0,74. bei Betrug 6,01 respektive 11,86 und bei Wucher 0,01 respektive 0,25. Ganz wesentlich günstiger stellen sich aber die Juden bei Delikten wegen gefährlicher Körperverletzung (17,74 Juden gegenüber 30,78 Christen), Diebstahl (8,51 : 25,80). Interessant ist das Verhältnis der verurteilten Personen inbezug auf die Selbständigen und die Gehilfen, respektive Bediensteten; hierbei kommen die Selbständigen recht schlecht weg, namentlich bei den industriellen Berufen, sowie bei Handel und Verkehr; ihre Zahl ist fast 21/2 Mal so groß, als sie rechnungsmäßig sein sollte. Bei einer großen Anzahl schwerer Verbrechen verhielt sich die Zahl der im Durchschnitt der Jahre 1892 bis 1901 verurteilten Christen zu der der Juden bei schwerem Diebstahl bezw. gefährlicher Körperverletzung wie 100 zu 33, bei Gewalt und Drohung gegen Beamte wie 100 zu 30, bei einfachem Rückfalldiebstahl bezw. Sachbeschädigung wie 100 zu 24, bei Widerstand gegen die Staatsgewalt wie 100 zu 23, bei schwerem Rückfalldiebstahl wie 100 zu 22, bei Blutschande bezw. Raub und räuberischer Erpressung wie 100 zu 21, bei fahrlässiger Eisenbahngefährdung wie 100 zu 20, bei Brandstiftung bezw. Amtsverbrechen wie 100 zu 18, bei schwerer Körperverletzung wie 100 zu 16, bei Befreiung von Gefangenen wie 100 zu 13 und bei Jagd und Fischereivergehen wie 100 zu 2,9. Wenn dagegen die Anzahl

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