Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 13 (1907)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1907)
- Article
- Die Zurücksetzung der jüdischen Lehrkräfte in Breslau
- Date
- 1907-06-01
- Page
- 352 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2316602-2316753-2316760-2338387--16486-2338475- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
852 Im deutschen Reich. die konfessionelle Schule auch bei höheren Schulen für bester halten. Bei den Volksschulen aber steht die Sache heute so, daß es zehn mal schwerer ist, konfessionelle Schulen in Siwultanschulen umzuwandeln, als umgekehrt. Warum machen Sie uns heute den Vorwurf vor der Bürgerschaft oder vor Ihren Glaubensgenossen, daß wir nicht an einer sübenklafsigen katholischen Schule einen jüdischen Lehrer anstellen, oder an einer evangelischen? Wie wollen Sie das durchsetzen? Und wenn Sie das nicht glauben durchsetzen zu können, warum erheben Sie dann den Vorwurf? Wenn der jüdische Reli ionsunterricht in Frage kommt, danr wird der Moment gekommen sein, wo die Sache vielleicht etwas modifiziert wird; dann werden sich auch jüdische Lehrer anstellen lassen, hin und wieder auch für andere Unterrichtsstunden; das halte ich für sehr wohl möglich. Aber das ist eine Frage der praktischen Durchführung des Volksschulunterhaltungsgesetzes, die werden wir heute kaum in Angriff nehmen können. Das ist ein Punkt, worin ich Herrn Justizrat Ollendorf empfehlen möchte, bei dem Vorstand der jüdischen Synagogengememde Anträge Zu formulieren, die auf der Grundlage des Gesetzes und nicht auf Grund des Gefühls basiert sind und uns die Wege zeigen, wo wir entgegenkommen können. Aeußerlich bestreite ich positiv, daß wir etwas versäumt hätten, was die jüdischen Kreise gewünscht oder verlangt hätten. Die Herren haben immer gesagt: es gefällt uns manches nicht, aber was wir bekommen würden, würde uns noch viel weniger gefallen."- Unseres Erachtens ist der Standpunkt, den in diesen Debatten die Herren Ollendorf und Reich eingenommen haben, grundsätz lich der richtige, denn nach richtiger Ansicht (die auch neuerdmgs in einem Aufsi tz in der Juristischen Wochenschrift 1907 S. 228 wieder eingehend Largelegt ist) ist nach Rnchsrecht eine landesgesetzliche Vorschrift unwirksam, durch welche bestimmte Volksschullehrerstellen, soweit der Volksschullehrer nicht Religionsunterricht zu erteilen hat, nur mit Angehörigen eines bestimmten Bekenntnisses zu besetzen sind. Indessen ist dieser grundsätzliche Standpunkt von der Regierung bekanntlich nicht als richtig anerkannt, und bei dem Mangel eines geordneten Rechtsweges gegen Entscheidungen der Regierung in Schulsachen, ist auf diesem Gebiet ein Ankämpfen gegen die Entscheidungen der Regierung nicht aussichtsvoll. Daher wird anzuerkennen sein, daß