Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 13 (1907)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1907)
- Article
- Die Zurücksetzung der jüdischen Lehrkräfte in Breslau
- Date
- 1907-06-01
- Page
- 353 (sequence 17)
- Language
- German
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Die Zurücksetzung der jüdischen Lehrkräfte in Breslau. 853 Herr Oberbürgermeister Bender insoweit Recht hat, als er von einem Vorgehen auf anderem Wege sich mehr Erfolg verspricht, davon nämlich, daß zunächst die jüdische Gemeinde einen Antrag stellt auf Einrichtung jüdischen Religionsunterrichts durch die bürgerliche Gemeinde an deren Gemeindeschulen. Und zwar gilt dies nicht nur für Breslau, sondern für alle jüdischen Gemeinden in größeren und zum Teil auch in mittleren Städten. Nach einem Erlaß des Ministers Falk vom 8. Juli 1875 sind die bürgerlichen Gemeinden ermächtigt, an ihren Volksschulen auch „jüdischen Religionsunterricht von Lehrern des bezüglichen Bekenntniffes erteilen zu lassen und solche Lehrer als ordentliche Lehrer dieser Schulen zu berufen." Der Minister Bosse hat erklärt, daß er hieran festhalte. Herr Ministerialdirektor Schwarzkopff hat in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 18. März 1907 bestätigt, daß auch die jetzige Unterrichtsverwaltung den gleichen Standpunkt einnimmt. Er setzte allerdings hinzu, daß die Einrichtung jüdischen Religionsunterrichts nicht ohne Prüfung des Bedürfnisses seitens der Schulaufsichtsbehörde angängig sei. Indessen greift in dieser Beziehung der Erlaß des Ministers Bosse ein, wonach seitens der Regierung es umsomehr anzuerkennen sei, für je weniger Kinder die bürgerliche Gemeinde einen besonderen jüdischen Religionsunterricht einrichten wolle. Auch ist zu beachten, daß die bürgerliche Gemeinde hierbei nicht etwa an die im §37 des Bolksschulunterhaltungsgesetzes erwähnte Zahl von 12 Kindern gebunden ist. Vielmehr wurde bei den Besprechungen, oie zu dem jetzigen § 40 führten, der den bestehendenRechtszuftand in der hier fraglichen Beziehung aufrecht hält, von mehreren Seiten, und wenn wir nicht irren, auch von seiten der Regierungsvertreter, hervorgehoben, daß die Beibehaltung des jetzigen Rechtszustandes aus diesem Grund günstiger für die Juden sei, als die vom Verband der Deutschen Juden erstrebte Anwendung des § 37. Wir können daher nur raten, daß alle jüdischen Gemeinden mit einigermaßen erheblicher Kinderzahl in nichtjüdischen Schulen den Antrag stellen auf Einrichtung eines besonderen jüdischen, von der bürgerlichen Gemeinde zu unterhaltenden Religionsunterrichts an den Gemeindeschulen. □