Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 13 (1907)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1907)
- Article
- Die Zurücksetzung der jüdischen Lehrkräfte in Breslau
- Date
- 1907-06-01
- Page
- 341 (sequence 5)
- Language
- German
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Die ZNrLcksetzrmg der Mischen Lehrkräfte m Breslau. 341 hat weiter hinausgegriffen! Soweit unsere Schulen statutarisch konfessionellen Charakter haben, wird es nicht möglich sein, dem vorgebrachten Wunsche zu entsprechen; da wo sie ihn nicht haben, haben wir jüdische Lehrer angestellt! Das bezieht sich nicht nur auf das Johannes-Gymnasium, sondern auch an der Oberrealschule ist ein jüdischer Lehrer angeftellt. Ich möchte nun auf die Anstellung jüdischer Lehrer an unseren Volksschulen eingehen. Es ist richtig, daß in Berlin an den Gemeindeschulen welche von einer größeren Anzahl jüdischer Kinder besucht werden, jüdische Lehrer nicht bloß für den Religionsunterricht, sondern durch ein besonderes „Mmisterial-Reskript" auch mit anderweitigem Unterricht beschäftigt werden und zur vollen Anstellung kommen! Es sind etwa 50 Lehrer angeftellt. Nun, meine Herren, gibt das neue Volksschulunterhaltungsgesetz in seinem §40 auch darüber eine gewisse Direktive, wie mit der Anstellung jüdischer Lehrer verfahren werden muß. Wenn in Berlin solche bereits angestellt sind, hängt das damit zusammen, oaß dort der jüdische Religionsunterricht an den Schulen erteilt wird. Das ist bei uns bis jetzt nicht der Fall gewesen! Es hat diesen Unterricht die Synagogengemeinde erteilen lassen, die auch durch das Gesetz verbunden ist, solche Einrichtungen zu treffen, daß keinem jüdischen Kinde der erforderliche Religionsunterricht fehlt. Welche Gründe Vorgelegen haben, daß rächt von vornherein an unseren Volksschulen der jüdische Religionsunterricht vorgesehen war, weiß ich nicht. Ich nehme aber an, daß das deshalb nicht geschehen ist, weil auf ihn das Obligatorium des Schulbesuches bisher nicht anwendbar gewesen ist. Das wird durch das neue Volksschulgesetz anscheinend anders werden. Das neue Volksschulgesetz sagt: .Wenn die vorher erwähnten öffentlichen, konfessionell geschiedenen Volksschulen von jüdischen Schülern besucht werden, so sind bei Aufgabe der Kosten und hinsichtlich Anstellung jüdischer Lehrer zum Zwecke der Erteilung von jüdischem Religionsunterricht, sowie hinsichtlich anderweitiger Beschäftigung der angestellten jüdischen Lehrer bis auf weiteres die jetzt bestehenden Bestimmungen anwendbar. Beträgt an öffentlichen Volksschulen, die nur mit evangelischen oder nur mit katholischen Lehrkräften besetzt sind, die Zahl der einheimischen jüdischen Volksschüler mindestens 12 und wird in solchen Fällen der Religionsunterricht durch Lehrer der Synagogengememde erteilt, so findet § 67 Anwendung." Danach hätte die Synagogen-