Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 13 (1907)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1907)
- Article
- Bemerkungen zur Kriminalstatistik
- Date
- 1907-06-01
- Page
- 335 (sequence 5)
- Language
- German
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Bemerkungen zur Krirnmalstatrstik. 33L schied kann sehr bedeutend sein, z. B. beim Ehebruch, der nur dann zur Aburteilung gelangt, wenn seinetwegen die Ehe geschieden und Strafantrag gestellt worden ist. Eine Verurteilung kann nicht erfolgen, wenn es am Strafantrag oder an der Ermächtigung Zur Strafverfolgung fehlt, wenn der Täter nach der Begehung gestorben, geisteskrank geworden, geflohen ist, wenn die Beweismittel nicht ausreichen und, was für uns das wichtigste ist, wenn keine Anzeige erfolgt ist. Wo kein Kläger, da ist kein Richter. Nun kann es kaum zweifelhaft sein, daß unter dem Eindrücke antisemitischer Verhetzungen vielfach Christen geneigt sein werden, Verfehlungen von Juden Zur Anzeige zu bringen, über die sie sonst mit einigen Worten der Empörung, mit einem Achselzucken hinwegsehen würden. Überhaupt ist es ja eine der bedauer lichsten Wirkungen des Antisemitismus^ daß er den Christen, aber auch kaum weniger uns Juden, die Unbefangenheit in der Beurteilung jüdischer Handlungsweise so erschwert. Was lehrt uns doch die Kriminaljurrsprudenz des täglichen Lebens? Unsere Hausfrauen kaufen und bezahlen auf dem Wcchenmarkre 5 Pfund Fleisch und tragen Zuweilen nur 43/4 nach Hause; manche Dienstmädchen erhöhen ihre Einnahmen durch vergrößernde Angaben über ihre Auslagen; selbst der biedere Landmann, den der ständige Umgang mit der schuldlosen Natur in ungetrübter Herzensreine erhalten sollte, erweist sich (man denke an blaue Milch oder verwässerte Butter) nicht immer als Feind unredlichen Gewinnes. Wir wissen alle, daß wir im Verkehrsleben die Augen offen halten müssen, wir werden dennoch hundertfach im kleinen betrogen, aber wir rufen nicht die Polizei, sondern — beeinflussen durch unser Schweigen die Kriminalstatistik zu unfern Ungunsten. Niemand kann sagen, wie viele Christen Zu gleicher Schonung bereit sind, wenn ein Jude betrog oder beleidigte oder sich sonstwie an ihnen verging; aber daß sie es nicht so oft sind, wie Juden im umgekehrten Falle, wird nicht zu bezweifeln sein. Daß ein antisemitischer Richter, wenn auch unbewußt, einen Juden für überführt hält, während er bei gleicher Sachlage einen christlichen Angeklagten freigesprochen hätte, mag nicht oft Vorkommen; leider aber muß auch mit dieser Möglichkeit gerechnet werden. Und weiter: die neuere Psychologie hat, wie bekannt, unter wesentlicher Mitwirkung des Professors von LisZt, mit fast erschreckender Deutlichkeit das Gebrechliche der Zeugenaussage aufgedeckt. Es genügt hier, aus die Frage hwzuweisen. Wie