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Im deutschen Reich · 1907-05-01 · Heft 5 (Mai 1907) · p. 285

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
13 (1907)
Issue
Heft 5 (Mai 1907)
Article
Eine Berliner jüdische Familie aus dem 18. Jahrhundert
Date
1907-05-01
Page
285 (sequence 7)
Language
German
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Eine Berliner jüdische Familie aus dem 18. Jahrhundert. 265 einziges, sehr zweifelhaftes Vermögensobjekt das hier nachfolgende General-Schutz-Privilegiurn: Friedrich Wilhelm pp. Lhun kund und fügen hiermit jedermänniglich zu wissen, daß Wir dem Schwester-Sohne des Banguier Daniel Jtzig, dem Lion Wolff aus Berlin, in Betracht seiner als Policei Inspektor bei Unserer Armee bewiesenen mundirt Treue und Thätigkeit, und zur Belohnung seiner uns d. 8. Jan. bisher geleisteten guten Dienste, ein General-Schutz 1791. R. und Handlungs Privilegium für sich, seine Kinder und Nachkommen männlichen und weiblichen Geschlechts, seine Brüder und Schwester und deren Nachkommen, wie auch für seinen Socium den Schutz Juden Michael Lewin Dromberger in eben der Art, auf unsere gesamte Lande und Provinzen, kerne davon ausgenommen, mithin auch auf das Herzogtum Schlesien und die Grafschatz Glatz, aus Allerhöchsten Gnaden und mit Befreiung von Chargen-Stempel und anderen Gebühren dergestalt allergnädigst bewilligt und ertheilet haben, daß gedachter Lion Wolff und sein Socius Michael Lewin Bromberger nebst deren Kindern und Nachkommen, männlichen und weiblichen Geschlechts, desgleichen ihre Geschwister gleich den christlichen Banquiers und Kaufleuthen, alle Arten von Handel und Wandel, ohne Unterschied Zu treiben befugt seyn, nicht weniger in Handel und Wandel in und außer Gerichte gleiche Freiheiten wie christliche Kaufleute genissen sollen. Insonderheit werden oben benandten Weyen Personen, ihren Kindern und Nachkommen, noch besonders zugestanden: 1. Sowohl in Unfern Königlichen Residenzen, als auch in jeder andern Stadt Unserer sämtlichen Provinzen und Länder, mithin auch in Schlesien und der Grafschatz Glatz, sich mit Häusern und Gründ-Stükken, in allen Straßen und Gegenden wo sie wollen, und es ihrem Handel und Gewerbe am convenablesten ist, possessionirt zu machen.

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