Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 13 (1907)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1907)
- Article
- Eine Berliner jüdische Familie aus dem 18. Jahrhundert
- Date
- 1907-05-01
- Page
- 286 (sequence 8)
- Language
- German
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286 Im deutschen Reich. 2. Sollen dieselben unter keiner jüdischen Gerichtsbarkeit stehen, und in keiner Hinsicht mit den Juden vermenget seyn, sondern in allen Fällen, den christlichen Bürgern gleichgeachtet werden, mithin auch den Einschränkungen, welche das General Juden Reglement in Unfern Königl. Ländern, und die Schlesischen GesezZe vorschreiben, in keinem Falle unterworfen seyn. 3. Bleibet das Vermögen des Lion Wolff und seines Socii Vromberger ingleichen ihrer Kinder und Nachkommen, von der bey der Judenschast gewöhnlichen Schätzung völlig frey, und wird ihnen blos überlassen, der Juden Gemeine, wo sie wohnen, ein jährliches freiwilliges Geschenk Zu machen. 4. Müssen die Inhaber, wenn sie Handlung treiben, gleich den christlichen Kausleuthen die Paraphen Jura entrichten, sind aber von allem jüdischen Leib-Zoll oder Porcellain Ankauf völlig befreyt. 5. Endlich soll bei Gerichten ihr Eyd und Zeugnis, es sey vor oder wieder einen Christen, ebenso als eines Christen Eyd und Zeugnis gültig und hierbei aller Unterscheid, welchen die Gesetze sonst Zwischen Christen und Juden wachen, in Ansehung ihrer aufgehoben seyn, sie sollen auch bei Wechsel-Geschäften, die Valuta nur in denjenigen Fällen Zu beweisen nmhig haben, wo auch Christen sie beweisen müssen. Wir befehlen daher Unfern sämtlichen Krieges und Domaineu-Kammern, Landes Justiz-Collegiis und Unter-Gerichten, ingleichen den Land und Steuer- Räthen, wie auch den Magistraten, hierdurch in Gnaden, sich nach dem Inhalt dieses General-Schutz und Handlungs Privilegii gebührend zu achten, den Lion Wolff und Michael Lewin Bromberger nebst ihren Kindern und Nachkommen, männlichen und weiblichen Geschlechts, dergleichen ihr Geschwister, bey allen hierdurch verliehenen Rechten und Freyheiten, durchgängig zu schützen, auch selbige so wenig hierunter, als in ihrer Religion und jüdischen Ge-