Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 13 (1907)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1907)
- Article
- Religiöse Erziehung von Kindern aus jüdisch-christlichen Mischehen
- Date
- 1907-05-01
- Page
- 278 (sequence 3)
- Language
- German
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278 Im deutschen Reich Auch hier haben beide Eltern übereinstimmend die Richtung der religiösen Erziehung ihres Kindes gewählt. Nur ist hier die Wahl auf die jüdische Religion gefallen. Und da sagt das Kammergericht, das sei nicht entscheidend; offenbar davon ausgehend, daß ein der Taufe gleichgestellter Akt für die Aufnahme eines Kindes in die jüdische Religionsgemeinschaft fehle. Wir möchten glauben, daß hier ein Staatsgerichtshof über das jüdische Religionsgesetz entschieden hat in einem Sinne, welcher die nötige wissenschaftliche und theologische Grundlage vermissen läßt. Aber abgesehen davon wird nunmehr Zu wünschen sein, daß wenigstens der Ausgang der neueren Entscheidung für künftige Fälle auch dann maßgebend bleiben soll, wenn das Ergebnis die jüdische, nicht die christliche Erziehung des Kindes sein wird. Am besten erscheint allerdings eine gesetzliche Regelung in dem Sinne, in dem der Toleranzantrag des Zentrums im Reichstage es wünscht. Nach der neuesten Fassung dieses Antrages soll Folgendes Gesetz werden: 8 3. Für die Bestimmung des religiösen Bekenntnisses, in welchem ein Kmd erzogen werden soll, ist die Vereinbarung der Eltern maßgebend, welche jederzeit vor oder nach Eingehung der Ehe getroffen werden kann, s 4. In Ermangelung einer Vereinbarung der Eltern gelten für die Bestimmung des religiösen Bekenntnisses des Kindes, soweit nicht nachfolgend ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches über die Sorge für die Person des Kindes. Steht dem Vater oder der Mutter das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen, neben einem dem Kinde bestellten Vormund oder Pfleger zu, so geht bei einer Meinungsverschiedenheit über die Bestimmung des religiösen Bekenntnisses, in welchem das Kind Zu erziehen ist, die Meinung des Vaters oder der Mutter vor. Das religiöse Bekenntnis des Kindes kann weder von dem Vormunde noch von dem Pfleger geändert werden.