Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 13 (1907)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1907)
- Article
- Religiöse Erziehung von Kindern aus jüdisch-christlichen Mischehen
- Date
- 1907-05-01
- Page
- 277 (sequence 2)
- Language
- German
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Religiöse Erziehung von Kindern aus jüdisch-christlichen Mischehen. 277 gesprochenen Zweck, die christliche Erziehung des Knaben sicher zu stellen. Trotz aller Beschwerden entschied das Kammergericht am 9. März 1903, daß der Knabe in der christlichen Religion zu erziehen sei. Es wurde daraus Angewiesen, daß die religiöse Erziehung nach der Person des Vaters in solchem Falle zu regeln sei, und daß nach erfolgter Scheidung der Vater kein Recht mehr habe, an diesem feststehenden Merkmal zu rütteln. (D. J.-Z. 03, S. 293). Jetzt ist in einer Entscheidung vom 8. März 1906 dasselbe Gericht zu einer wesentlich anderen Auffassung der Streitfrage gelangt. (Jahrb. Bd. 32 A 58). Hier hat ein jüdischer Mann mit einer evangelischen Frau eine Mischehe geschlossen, aus der zwei Kinder entstammen, welche mit Zustimmung des Vaters evangelisch getauft sind. Die Mutter beantragte nach dem Tode des Vaters Erziehung in der evangelischenReligion. Die unteren Instanzen lehnten dies ab, weil durch den Tod des Vaters dessen Bestimmungsrecht erloschen sei, und nach der Deklaration von 1803 das Glaubensbekenntnis des Vaters im Sinne einer Zugehörigkeit zur jüdischen Religion entscheide. Diese mit dem früheren Grundsätze des Kammergerichts übereinstimmende Entscheidung würbe vom Kammergericht selbst aber aufgehoben. Nunmehr sagt das Kammergericht, daß für jüdisch-christliche Mischehen die Grundsätze der Deklaration unmittelbare Anwendung überhaupt nicht finden; zurzeit ihres Erlasses im Jahre 1803 seien Mischehen Zwischen Juden und Christen überhaupt noch nicht erlaubt gewesen, an solche Mischehen habe die Deklaration also auch nicht denken können; sie sei nur erlassen für Mischehen zwischen den verschiedenen christlichen Konfessionen. Wenn jetzt bei veränderter Gesetzgebung Mischehen auch zwischen Christen und Juden gesetzlich zulässig seien, so sei die Deklaration nicht unmittelbar, sondern nur sinngemäß anzuwenden. Bei sinngemäßer Anwendung aber müsse man davon ausgehen, daß das Kind durch die Taufe mit Zustimmung des Vaters Christ geworden und daß damit die Richtung seiner religiösen Erziehung zwischen beiden Eltern bindend bestimmt sei. Man wird der letzteren Entscheidung in ihrem Ergebnisse wohl zustimmen können; wenn beide Eltern über die Erziehung ihres Kindes einig sind, so soll kein Dritter, am wenigsten der Staat, mit Zwangsmitteln sich dareinmischen. Um so befremdlicher erscheint aber heute die ältere Entscheidung von 1903.