Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 13 (1907)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1907)
- Article
- [Ohne Titel] / A. L.
- Date
- 1907-01-01
- Page
- 57 (sequence 6)
- Language
- German
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Veremsnachrichten. 57 der Fall zu sein pflege. Zweifellos seien stets die in den §§ 166 und 130 St.-G.-B. verzeichneten Delikte verübt worden, wenn die Antisemiten durch Flugblätter, Bilderbogen, Ansichtskarten und Zeitungsartikel gefährliche Aufreizungen gegen die Juden ermöglichten, die sich auf von jüdischen Ueberläufer herrührenden falschen Uebersetzungen einzelner Talmudsteilen sowie des Kol Xiäre - Gebets stützten. Zumeist hätte aber das Monopol der Staatsanwälte die Strafverfolgung erschwert; in anderen Fällen hätte auch die Judikatur versagt und die Verwaltung die Verbreitung derartiger, für die jüdischen Bürger äußerst gefährlichen Machwerke nicht verhindert und den Betroffenen keinen Schutz gewährt. Der Vortragende erinnerte daran, wie bei den schlimmsten Aufreizungen zum Klassenhaß dem Grafen Pückter der sogenannte „gute Glaube" und „die bildliche Ausdrucksweise" zustatten gekommen sei und nur eine kleine Geldstrafe verhängt wurde, als einmal wirklich eine „Kolleküo-Beleidigung der Juden" festgestellt wurde, weil die Glogauer Gemeinde zweifellos getroffen war. Bei den meisten andern Delikten des Grafen Pückler aber seien seine bilderreiche Sprache, sein guter Glaube usw. beständig als Milderungsgründe angenommen worden. Der Vortragende betonte, daß er im allgemeinen für eine strenge Handhabung des § 360 Absatz 11 St. G. B. durchaus nicht eingenommen sei und den Begriff des Groben Unfugs keineswegs ausgedehnt zu sehen wünsche. Was aber durch die Plakate des Hauptmanns Spiekermann, des Kaufmanns Herr in Saßnitz u. a. m., sowie durch die Vorgänge in Borkum an grobem Unfug verübt worden sei, hätte seines Erachtens hinreichenden Anlaß gegeben, auf Grund dieses Paragraphen einzuschreiten und den Zweifellos Betroffenen einen Schutz gegen Beleidigung zu gewähren. Im Wege der Verwaltung hätte Abhilfe geschaffen werden können, aber von dem polizeilichen Schutz sei in keinem Falle etwas zu bemerken gewesen. Für diese bedauerliche Erscheinung gebe es keine andere Erklärung, als die vollständig „unrichtige Bewertung der jüdischen Ehre im Straf- und Verwaltungsrecht". Hierin Wandel Zu schaffen, sei nur möglich, wenn die deutschen Juden für ihre Ehre und ihre Gleichberechtigung einträchtig und selbstbewußt eintreten. Das Recht null erkämpft sein, und der Central- Verein habe dazu das rechte Mittel gesunden, wenn in jedem einzelnen Falle, in dem den Juden oder dem Judentum Unrecht