Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 13 (1907)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1907)
- Article
- [Ohne Titel] / A. L.
- Date
- 1907-01-01
- Page
- 56 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- chapter
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2316602-2316753-2316755--15943-2337771- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
56 Im deutschen Reich. -gesellschaftliche Stellung der Juden'" sei in allen Einzelheiten dargelegt worden, daß sich in den letzten Jahrzehnten ein Rückschritt vollzogen habe, der deutlich beweise, daß eine durch Mißgunst, Neid und Furcht vor dem freien Wettbewerb der deutschen Juden erzeugte Volksströmung die gesellschaftliche Stellung der Juden bedeutend verschlechtert habe. Wenn auch nach dem Ausspruch des Geh. Oberjustizrats Lueas preußische Richter in jedem Prozeß darauf hiugewiesen seien, bei der Judikatur nicht Semiten oder Antisemiten, sondern nur einfache Staatsbürger vor sich zu sehen; wenn auch als vollständig ausgeschlossen betrachtet werden dürfe, daß bei einer preußischen Rechtsprechung jemals Parteiinteressen Berücksichtigung finden, habe es doch nicht ausbleiben können, daß die gesellschaftlich in weiten Kreisen wieder aufgeftischten mittelalterlichen Vorurteile sich auch in Gesetz und Verwaltung, bezw. in der Strafabmessung, zu Ungunsten der Juden und der jüdischen Religion eine gewisse Geltung verschafften. Das subjektive Empfinden spiele eben bei jedem Menschen eine so große Rolle, daß auch bei dem besten Richter dem Streben nach objektivem Urteilen eine gewisse Grenze gesetzt sei. Gesetzlich sei der jüdischen Religion als dem Bekenntnis einer mit Korporationsrechten versehenen Religionsgesellschaft dasselbe Recht auf Achtung verbrieft, wie jedem andern Glaubensbekenntnis. Trotzdem seien Beleidigungen und Beschimpfungen dieser Religionsgesellschaft in äußerst seltenen Fällen so gesühnt worden, wie weit harmlosere Aeußerungen über Einrichtungen anderer Religionsgesellschaften; insbesondere sei der ,,Dolus eventualis:* niemals in Berücksichtigung gezogen worden, wenn es sich um Beschimpfungen der Juden oder des Judentums gehandelt habe, während alle Freisprechungen damit begründet wurden, daß der Begriff „die Juden" kein so eng begrenzter sei, wie z. B. der des preußischen Heeres, des Osfizierkorps usw. Aber in keinem einzigen Falle der gegen die Juden im allgemeinen verübten Beschimpfungen sei ein Zweifel daran berechtigt gewesen, daß der Beleidiger jeden einzelnen Juden herabzusetzen beabsichtigt hatte, und daß der Begriff der Inden mindestens als ebenso fest begrenzt hätte betrachtet werden müssen, als der anderer Organisationen, deren Mitgliederbestand doch tagtäglich Veränderungen erfährt und bei verübten Beleidigungen weit weniger absichtlich in ihrer Gesamtheit getroffen werde, als dies bei den Juden