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Im deutschen Reich · 1906-12-01 · Heft 12 (Dezember 1906) · p. 700

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
12 (1906)
Issue
Heft 12 (Dezember 1906)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1906-12-01
Page
700 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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700 Jrn deutschen Reich. Reformpartei-Programms in nachstehender Fassung angenommen werden: ^Aufhebung der Gleichberechtigung der in Deutschland lebenden Juden: Fernhaltung der Juden von allen Berufen, in denen ihre Betätigung wegen ihrer Eigenart für unsere Kulturentwickelung schädlich ist, insbesondere Ausschluß von den gesetzgebenden Körperschaften, vom Richterstande, vom OffiZierstande und vom Berufe eines Lehrers an öffentlichen Schulen, die von Kindern germanischen Stammes besucht werden, Fernhaltung jüdischer Kinder aus den öffentlichen Schulen für Kinder germanischen Stammes, Zulassung der Juden zu den Berufen des Rechtsanwalts oder Notars und des Arztes nur nach der Kopfzahl ihrer in Deutschland ansässigen Rassegenossen, Verhinderung der Aenderung jüdischer Familiennamen, Führung einer Statistik über die in Deutschland lebenden Personen jüdischen Stammes, Erlaß eines Schächtverbots, wissenschaftliche Prüfung der jüdischen Religionsvorfchriften.^ Außerdem wurde in einem besonderen Programmsatze die „Reinhaltung des Blutes unseres Volkes durch Schließung der Grenzen gegen Angehörige nichtgermanifcher Völker, insbesondere durch Verbot der Einwanderung von Juden und von slavischen wie italienischen Arbeitern"' gefordert. Bei der Erörterung der Frage, ob eine staatliche Uebersetzung der jüdischen Religionsvorschriften gefordert werden solle, wofür der bekannte antisemitische Redakteur Sedlazek eintrat, empfahl der Abg. Böckler, sich lieber auf Uebersetzung von Männern zu verlassen, die man selbst für gewissenhaft und wahrh eitsliebend halte. Eine staatliche Uebersetzung biete nicht die Gewähr der Zuverlässigkeit, da die staatlich auf diesem Gebiet als Fachmänner geltenden Juden und Judenfreunde, böswillig oder nicht böswillig, die fraglichen Stellen ganz harmlos deuten würden. Diese staatliche Uebersetzung, die dann nach Ansicht der Amifemiten Fälschungen enthalten würde, könnte als Waffe gegen sie mißbraucht werden. Die eigentümliche Beschaffenheit der hebräischen Schrift gestatte eine anderen Sprachen unbekannte Vieldeutigkeit. Er habe es im Gerichtssaal erlebt, daß eine Einigung über manche Textstellen gar nicht möglich gewesen sei. Christoffers-Berlin stimmte dem zu. Es wurde infolgedessen auf die Forderung der staatlichen Uebersetzung verzichtet und § 19 m der obigen Fassung angenommen.

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