Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 12 (1906)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1906)
- Article
- Graf Pückler-Klein-Tschirne
- Date
- 1906-12-01
- Page
- 692 (sequence 12)
- Language
- German
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692 Iw deutschen Reich. solchen Raubzug unternehmen wollen, so solle er sich erst bei ihm melden. Er werde dem Betreffenden einige ^Aufträge" erteilen, wo wehr als im Köpenicker Rat- Hause herauszuschlagen fei." Eine Mitteilung des „Berliner Tageblatts", weitere Pückler-Versammlungen seien nun für Berlin und die Vororte verboten worden, hat sich als unzutreffend erwiesen. Pückler hat weiter in Radau-Versammlungen mit Hilfe frömmelnder Phrasen seinen Hörern gefährliche Meinungen einflößen dürfen; das kann nur Wasser auf die Mühlen derer liefern, die einen Umsturz herbeiwünschen. Alle Wohltaten der Sozialreformen bleiben unwirksam, wenn nicht die breitesten Volksschichten der Bevölkerung von der Ueberzeugung durchdrungen sind, daß das durch Gesetz und Verwaltung verbriefte gleiche Recht allen Bürgern unumstößlich verbürgt sein muß. Am 7. November hat Graf Pückler wieder unter Anklage der Anreizung verschiedener Klassen der Bevölkerung Zu Gewalttätigkeiten vor der dritten Strafkammer des Landgerichts I gestanden. Die Anklage vertrat Staatsanwalt Rasch. Jnkriminiert waren zwei Reden, die der Angeklagte während seines ihm in Weichselmünde erteilten Urlaubs am 12. Juni bei Buggenhagen und am 3. Juli d. I. in den Arminhallen gehalten hat. Ueber den Inhalt der beiden Reden, die auf den sattsam bekannten Pückler-Ton gestimmt waren und gegen die Juden hetzten, lagen nur die Berichte der beiden Polizeileutnants vor, die die beiden in Rede stehenden Pückler-Versammlungen aufgelöst hatten. Vor Eintritt in die Beweisaufnahme tauchte im Kollegium die rechtliche Frage auf, ob nicht die jetzt inkriminierten beiden Reden aus dem Jahre 1906 schon durch das Urteil vom 20. Oktober, das eine fortgesetzte Handlung angenommen habe, erledigt seien. Der Staatsanwalt widersprach einer solchen Auffassung in längerer Darlegung. Am 20. Oktober sei der Angeklagte wegen einer Anzahl Reden, die er im Jahre 1905 gehalten, verurteilt worden, jetzt aber sei er angeklagt wegen zweier im Jahre 1906 gehaltener Reden. Der Angeklagte habe seinerzeit seine agitatorische Tätigkeit, mit der sich das Urteil vom 20. Oktober zu beschäftigen hatte, längere Zeit unterbrochen, weil er seine Festungshaft in Weichselmünde antrat. Er ist dann beurlaubt worden, weil sein Schloß in Kl.-Tschirne abgebrannt war, und wenn er dann nach Berlin gegangen sei und wieder solche Reden gehalten habe, so könne dies unmöglich unter den Begriff der