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Im deutschen Reich · 1906-12-01 · Heft 12 (Dezember 1906) · p. 689

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
12 (1906)
Issue
Heft 12 (Dezember 1906)
Article
Graf Pückler-Klein-Tschirne
Date
1906-12-01
Page
689 (sequence 9)
Language
German
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Graf Pückler-Klein-Tschirne. 689 gegen die Juden vorgegangen ist. Unter diesen Umständen konnte der Gerichtshof nicht eine Geldstrafe wühlen, sondern hat es für notwendig erachtet, dem Angeklagten durch eine Gefängnisstrafe klar Zu machen, daß die Gerichtsbehörden, vor denen alle Staatsbürger gleich Zu erachten sind, sein Vorgehen gegen die Juden für unzulässig und durchaus strafbar erachten. Der Gerichtshof hat daher, unter Berücksichtigung, daß in einer Reihe von Fällen auf Freisprechung Zu erkennen war, den Grafen Pückler Zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und auch auf Unbrauchbarmachung der 6 Flugblätter erkannt. Von den Mitangeklagten Buchdruckern wurde Mitsching zu 50 Mk., Schmidt Zu 20 Mk. Geldstrafe verurteilt, Wigankow aber freigesprochen. Die Verurteilung Pücklers Zu einer verhältnismäßig kurzen Gefängnisstrafe hat inzwischen die Tagespresse vielfach beschäftigt; man hat dabei insbesondere auch der Strafabmessung besonderes Gewicht beigelegt. Das „Berliner Tageblatt" erklärte: „Der Gerichtshof konnte nicht anders, als den Grafen, der die Langmut der Gerichte oft genug auf eine harte Probe gestellt hat, ins Gefängnis zu stecken. Denn daß Graf Pückler nach Möglichkeit zur Aufhetzung der Volksklassen gegeneinander beigetragen hat, war gerichtsnotorisch. Wenn er glücklicherweise keinen größeren Schaden ungerichtet hat, so lag das nicht an seinem Willen, sondern an der mangelnden Fähigkeit. Die Berliner Bevölkerung ist eben doch politisch zu gut durchgebildet, als daß sie sich durch wüstes Geschimpfe und Dreschflegeltöne Zu Gewalttätigkeiten Hinreißen ließe. Aber das kann natürlich das Urteil über die Verwerflichkeit der Pücklerschen Hetztätigkeit nicht ändern. Es lag im Interesse der Staatsautorität, dem Unfug des Grafen Pückler ein Ende zu machen, gerade weil dieser „Edelste der Nation" für sich Privilegien in Anspruch nahm, die mit den Grundsätzen des Rechtsstaates unvereinbar sind." Weit schärfer urteilt der „Hann. Courier", der sich dagegen auflehnt, daß man in dem angeblichen Glauben Pücklers an eine ihm erteilte göttliche Mission zum Dreinschlagen einen mildernden Umstand bei der Strafansetzung erkennt. Außerdem betont das genannte Blatt: „Es müßte nachgerade der Grundsatz maßgebend sein, daß die Zugehörigkeit zu den sogenannten höheren Ständen und der Anspruch aus bessere Bildung niemals zu einer milderen, sondern nur zu einer strengeren Beurteilung von Verfehlungen

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