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Im deutschen Reich · 1906-12-01 · Heft 12 (Dezember 1906) · p. 688

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
12 (1906)
Issue
Heft 12 (Dezember 1906)
Article
Graf Pückler-Klein-Tschirne
Date
1906-12-01
Page
688 (sequence 8)
Language
German
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688 Iw deutschen Reich. hat, hat er nicht den geringsten Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit und vollen Verantwortlichkeit des Angeklagten. Es könnte ja auffällig erscheinen, daß ein Mann in höherer sozialer Stellung solche Aufforderungen und solche über alle Grenzen hinaus scharfen und kaum zu verstehenden Schmähungen in die Welt schleudert. Aber dies erklärt sich daraus, daß der Angeklagte von der überaus starken Idee völlig beherrscht wird, in dieser Weife gegen die Juden Vorgehen zu sollen. An der Ernstlichkeit seiner Aufforderungen ist nicht zu Zweifeln. Wenn auch über seine Witze gelacht worden ist, so schließt dies nicht aus, daß in feinen Reden ein ernster und bedenklicher Kern zurückbleibt, bezüglich dessen man gar keinen anderen Zweck als den der Aufreizung erkennen kann. Die Behauptung des Angeklagten, daß er nur in Bildern gesprochen, trifft durchaus nicht zu. Die Vorliebe des Angeklagten für die Judenverfolgungen in Rußland lassen erkennen, daß der Angeklagte es darauf abgesehen hat und wünscht, daß auch hier ähnliche Krawalle entstehen. Positive Vorschläge zur Lösung der Judenfrage macht er in feinen Flugblättern niemals, seine ganze Polemik besteht nur in dem Hinweis auf den Knüppel, aus die Gewalt. Deshalb ist es dem Angeklagten nach Ansicht des Gerichtshofes in den meisten Fällen vollständig ernst mit seinen Worten. In den sechs Fällen hat, wie wiederholt wird, der Gerichtshof die Schuld des Angeklagten für erwiesen erachtet: in den übrigen Fällen hat er auf Freisprechung erkannt. Was die Strafabmessung betrifft, so kommt in Betracht, daß der Angeklagte doch die erlaubten Grenzen in ganz außerordentlicher Weise überschritten hat. Er erkennt nicht an, daß die Juden gleichberechtigte Staatsbürger sind; diese Ansicht mag er ja für seine Person haben; so lange aber die bestehenden Gesetze inKraft sind, muß er sie doch achten und darf sich nicht außerhalb der Gesetze stellen. Die Reden sind von den allergröbsten Schmähungen gegen die Juden durchsetzt, er kennt seinerseits keine Rücksicht, allerdings in der Ueberzeugung von der Schädlichkeit der Juden. Dies mußte straferschwerend ins Gewicht fallen, andererseits auch die Tatsache, daß derselbe Gerichtshof den Angeklagten am 19. Januar 1905 schon zu einer sehr harten Strafe verurteilt hat, diese aber auf ihn gar keinen Eindruck gemacht hat, er vielmehr immer wieder in derselben schroffen und scharfen Weise und mit denselben Redensarten

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