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Im deutschen Reich · 1906-12-01 · Heft 12 (Dezember 1906) · p. 687

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
12 (1906)
Issue
Heft 12 (Dezember 1906)
Article
Graf Pückler-Klein-Tschirne
Date
1906-12-01
Page
687 (sequence 7)
Language
German
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Graf Pückler-Klem-Lschirne. 887 so ist ba% Reguisit b er Oeffentli ch kert auch gegeben. Der Gerichtshof nimmt auch an, daß der Angeklagte das Bewußtsein gehabt hat, daß durch Verbreitung der Flugblätter der Wille he^vorgerufen werden solle, unter Umständen die von ihm empfohlenen strafbaren Handlungen zu begehen. Auch eine Verletzung des § 130 St.-G.-B. liegt vor, denn die Aufforderungen zu strafbaren Handlungen stellen auch zugleich Aufreizungen Zu Gewalttätigkeiten dar, ebenst eineGefährdung des öffentlichen Friedens. Die Staatsangehörigen müssen das Bewußtsein haben, daß sie in ihren öffentlichen Rechten geschützt sind. Der Gegensatz des öffentlichen Friedens ist der gewaltsame soziale Konflikt. Eine Gefährdung des öffentlichen Friedens liegt vor, wenn überhaupt die Möglichkeit geschaffen wird, daß gewisse Bevölkerungsklassen sich gegen andere Klaffen gewaltsam wenden können, wenn eine Stimmung geschaffen wird, aus der heraus gewisse Beoölkerungsklafsen geneigt werden, gegen andere vorzugehen. Wenn in den Versammlungen auch — nach der Bekundung der Polizeiosfiziere — die Zuhörer die Aeußerungen des Grafen Pückler zumeist nicht ernst nahmen und die Sache komisch auffaßten, so muß doch erwogen werden, daß sich die Reden nicht auf den Kreis der unmittelbaren Zuhoer beschränken, sondern auch weiter verbreitet werden, in die Presse übergehen usw. Es genügt auch schon, wenn die Juden selbst sich in ihrem Rechtsbewußtsein, in dem Gefühl ihrer Rechtssicherheit bedroht fühlen. Wenn auch die Aufreizungen keine erkennbaren Erfolge gehabt haben, so genügt es eben, wenn die bedrohten Kreise sich beunruhigt fühlen müssen. Das ist aber der Fall, wenn in solcher scharfen Weise gegen die Juden gehetzt wird, da ja gewisse Spannungen zwischen der jüdischen und der christlichen Bevölkerung bestehen, die bald stärker, bald schwächer hervortreten. Die sechs Fälle hat der Gerichtshof als eine einheitliche Tat angesehen. Der Angeklagte steht auf dem Standpunkt, daß er seine Agitation gegen die Juden betreiben muß, und ihm ist es vollständig gleichgültig, ob er dabei die vom Gesetz gezogenen Schranken respektiert oder nicht. Der Gerichtshof hat, wie bemerkt sein mag, geglaubt, daß es der Zuziehung eines medizinischen Sachverstädigen nicht bedurfte. Aus dem Eindruck, den der Gerichtshof aus der Verhandlung gewonnen

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