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Im deutschen Reich · 1906-11-01 · Heft 11 (November 1906) · p. 625

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
12 (1906)
Issue
Heft 11 (November 1906)
Article
Dürfen ausländische Juden als Arbeits- und Hülfspersonal angenommen werden?
Date
1906-11-01
Page
625 (sequence 5)
Language
German
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Dürfen ausländischeJuden als Arbeitspersonal angenommen werden? 625 gelten oder gelten werden und aus alle Ausländer Anwendung finden. Die Voraussetzungen des vorerwähnten Schlußsatzes sind nicht gegeben, da der § 71 a. a. O. nicht auf alle Ausländer, sondern nur aus ausländische Juden Anwendung findet. Hieraus ergibt sich als unabweisliche Folgerung, daß die durch Artikel 1 des Handelsvertrages gewährleistete Gleichberechtigung der Reichsangehörigen und der Ausländer ohne jede Einschränkung eintreten muß und daß jedenfalls hierdurch die entgegenstehenden Vorschriften des § 71, soweit der Handels- und Gewerbebetrieb in Betracht kommt, in vollem Umfange beseitigt sind. Nach alledem ist die Auffassung begründet, daß der § 71 des Gesetzes vom 23. Juli 1817, insoweit derselbe zur Annahme ausländischer Juden als Gewerksgehilfen, Gesellen oder Lehr-- linge eine besondere Genehmigung erfordert, aufgehoben ist Das frühere preußische Obertribunal ist in einem Urteil vom 21. Mai 1878 zu demselben Ergebnis gelangt. In Uebereinstimmung hiermit hat auch der Minister des Innern in einer Verfügung vom 10. Januar 1879 auf einen Bericht eröffnet, er vermöge sich den Ausführungen des Königlichen Obertribnnnls, wonach der § 71 a. a. O. in dem vorerwähnten Umfange in Folge des § 11 der Gewerbeordnung aufgehoben sei, nur anzuschließen. Der Minister des Innern hat deshalb in dieser, im Ministerial-Blatt für die gesamte innere Verwaltung veröffentlichten Verfügung angeordnet, es sei an den Erfordernissen einer besonderen Genehmigung zur Annahme ausländischer Juden für die oben bezeichneten Berufsarten im diesseitigen Staatsgebiete nicht mehr festzuhalten. Dagegen müsse es bezüglich der Annahme ausländischer Juden als Rabbiner und Srznagogenbeamten oder als Dienstboten bei den Vorschriften des § 71 a. a. O. bis auf Weiteres bewenden. Für die Auslegung des § 71 werden fernerhin folgende Gesichtspunkte beachtet werden müssen: Der § 71 bedroht mit Strafe die darin einzeln besonders hervorgehobenen sechs Berufsarten bezw. ErwerbsZweige. Eine ausdehnende Auslegung dieser Strafvorschrift bezw. analoge Anwendung auf andere Berufsarten ist deshalb nicht zulässig. Voraussetzung der Strafbarkeit für den Inländer und Ausländer ist jedenfalls, daß der Ausländer tatsächlich für einen der sechs genannten Erwerbszweige angenommen wird bezw.

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