Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 12 (1906)
- Issue
- Heft 11 (November 1906)
- Article
- Dürfen ausländische Juden als Arbeits- und Hülfspersonal angenommen werden?
- Date
- 1906-11-01
- Page
- 624 (sequence 4)
- Language
- German
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624 Im deutschen Reich. Nelken führt in seinem bekannten Werke über das Gewerberecht aus, die Staatsangehörigkeit fei für die Frage der Gewerbefreiheit ohne Bedeutung; das im § 1 gewährte Prinzip der Gewerbefreiheit müsse unbedingt auch auf Reichsausländer ausgedehnt werden; er erklärt deshalb den § 71 betreffend die Gehilfen als nicht mehr zu Recht bestehend. Da mdes, so meint Nelken, das Recht den Ausländern im Gesetz nicht ausdrücklich gewährt sei, so sei ihnen durch eine Reihe von Staatsverträgen die Gleichberechtigung mit den Inländern gesichert worden. Dieser, von Nelken erwähnte Gesichtspunkt wird auch von den Vertretern der entgegenstehenden Anschauung für überzeugend erachtet werden müssen und ist geeignet, jedes etwaige Bedenken inbezug auf die Aufhebung des § 71 a. a. O. zu beseitigen. Bekanntlich wird in den von dem Deutschen Reich mit anderen Staaten abgeschlossenen Verträgen wohl regelmäßig hervorgehoben, daß die beiderseitigen Angehörigen der Vertragsstaaten inbezug auf den Handels - und^ Gewerbebetrieb gleichgestellt werden. Hierdurch wird die Gleichberechtigung der Ausländer mit den Reichsangehörigen in einer, jeden Zweifel ausschließenden Weise gewährleistet. So bestimmt z. B. der für die vorstehend erörterten Fragen in erster Linie in Betracht kommende, zwischen Deutschland und Rußland abgeschlossene, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom ^'"Ema^ im Artikel 1 — die Vorschriften sind durch den Zusatzvertrag vom 28 “ Juli 1904 nicht geändert — Folgendes: Die Angehörigen eines der beiden vertragsschließenden Teile, welche sich in dem Gebiet des anderen Teils niedergelassen haben oder sich dort vorübergehend aufhalten, sollen dort im Handels- und Gewerbebetriebe die nämlichen Rechte genießen.als die Inländer. Sie sollen, so heißt es weiter, in dem Gebiet des andern Teils in jeder Hinsicht dieselben Rechte, Privilegien, Freiheiten, Begünstigungen und Befreiungen haben, wie die Angehörigen des meistbegünstigten Landes. Es herrscht jedoch darüber — so fährt der Artikel fort — Einverständnis, daß durch die vorstehenden Bestimmungen die besonderen Gesetze, Erlasse und Verordnungen auf dem Gebiete des Handels, der Gewerbe und der Polizei nicht berührt werden, welche in jedem der beiden vertragsschließenden Länder