Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 12 (1906)
- Issue
- Heft 11 (November 1906)
- Article
- Dürfen ausländische Juden als Arbeits- und Hülfspersonal angenommen werden?
- Date
- 1906-11-01
- Page
- 626 (sequence 6)
- Language
- German
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626 Iw deutschen Reich. tätig ist. Diese Auffassung wird u. A. von Eichhorn in den Groschuffschen Erläuterungen der preußischen Strafgesetze vertreten mit dem Hinzufügen, es müsse die Freisprechung erfolgen, wenn sich die Tätigkeit weder unter die eine, noch unter die andere Rubrik bringen lasse. In Uebereinstimmung hiermit hat das Kammergericht in dem vorerwähnten Urteil vom 3. Mai 1886 einen ausländischen Schlächtergehilfen freigesprochen, weil er als Synagogenbeamter nicht angenommen, und als Gewerksgehilfe des jüdischen Kantors nicht tätig gewesen ist. War, so sagt das Kammergericht, L. (der jüdische Kantor) überhaupt nicht Gewerbetreibender, so kann der von ihm zu einzelnen Dienstleistungen angenommene Angeklagte nicht als dessen Gewerksgehilfe oder Geselle angesehen werden. Die vorstehenden Darlegungen ergeben, daß das Anwendungsgebiet des §71 a. a. O., da nur noch die Bestimmungen betreffend Rabbiner, Spnagogenbeamte und Dienstboten als fortbestehend angesehen werden können, ein sehr beschränktes ist. Eichhorn ist in einer Vorbemerkung zu seinen Erläuterungen des Gesetzes vom 23. Juli 1817 der Auffassung, daß aus diesem Gesetze nur die Strafbestimmungen der §§ 5, 6 — dieselben schreiben die Führung selbstbestimmter und erblicher Familiennamen vor — sowie der § 71 noch von praktischer Bedeutung und als gültig zu erachten sind. Hoffentlich ist die Zeit nicht zu fern, in der die Strafbestimmung des § 71, bei welcher es nach der Verfügung des Ministers des Innern vom 10. Januar 1879 „bis auf Weiteres"' bewenden muß, in vollem Umfange ausgehoben wird. Ein Bedürfnis für diese, die Rabbiner und Synagogenbeamte betreffenden Vorschriften kann nicht anerkannt werden, weil die Anstellung von Ausländern iw Staats-, Kirchen- und Schuldienst, selbst wenn sie naturalisiert sind, beschränkend an die Genehmigung der Staatsbehörde gebunden ist. Ein staatliches oder sonst berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung des Verbots der Beschäftigung ausländischer jüdischer Dienstboten wird nicht nachgewiesen werden können, da dem Obertribunal darin beizupflichten ist, daß die allgemeinen Vorschriften über die Fremdenpolizei und über das Recht der Landesregierung zur Ausweisung von Ausländern, also auch von Ausländern jüdischen Glaubens, von der Aufhebung des § 71 nicht berührt werden.