Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 12 (1906)
- Issue
- Heft 11 (November 1906)
- Article
- Dürfen ausländische Juden als Arbeits- und Hülfspersonal angenommen werden?
- Date
- 1906-11-01
- Page
- 623 (sequence 3)
- Language
- German
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Dürfen ausländische Juden als Arbeitspersonal angenommen werden? 623 gegenüber muß darauf hingewiesen werden, daß nach § 41 der Gewerbeordnung lediglich die durch die Gewerbeordnung selbst sestgestellten Beschränkungen des Arbeitgebers in der Wahl des Arbeits- und Hilfspersonals stattfinden dürfen, und daß es als unzulässige Beschränkung des Arbeitgeb ers anzusehen ist, wenn er nur inländisches Arbeits- und Hilfspersonal annehmen könnte. Eine Beschränkung der Gewerbetreibenden in der Berechtigung Zur Annahme von Ausländern aus Gründen des religiösen Bekenntnisses ist in der Gewerbeordnung nicht ausgesprochen. Es sind somit durch reichsgesetzliche Vorschrift (Artikel 2 der Reichsverfassung) alle entgegenstehenden landesrechtlichen Bestimmungen, also auch der § 71 a. a. O. in dem gedachten Umfang aufgehoben. Unrichtig ist auch, daß die Gewerbeordnung, wie das Kammergericht meint, sich nicht aus den Gewerbebetrieb der Ausländer im Jnlande bezieht. So bestimmt z. B. der § 56 d der Gewerbeordnung in der jetzt geltenden Fassung, es könne Ausländern der Gewerbebetrieb im Umherziehen gestattet werden; der Bundesrat sei befugt, die deshalb nötigen Bestimmungen Zu treffen. Kann hiernach der selbständige Gewerbebetrieb der Ausländer im Umherziehen gestattet werden, so wird man nicht bestreiten können, daß die bloße Tätigkeit in der untergeordneten Stellung als Arbeits- und Hilfspersonal nicht unzulässig sein kann. Dies hätte im Gesetz angesichts der Bestimmung des § 41 ausdrücklich verboten werden müssen. Weiter schreibt z. B. der § 64 Absatz 3 der Gewerbeordnung vor, es bleibe dem Bundesrat Vorbehalten, Beschränkungen des Marktoerkehrs der Ausländer als Erwiderung der im Auslände gegen Reichsangehörige ungeordneten Beschränkungen eintreten zu lassen. Derartige Beschränkungen sind hiernach nur als Retorsionsmaßnahmen Zugelaffen. Die weitere Erwägung des Kammergerichts, daß Beschränkungen, welche aus andern, als aus eigentlich gewerblichen Gründen dem Gewerbebetrieb auferlegt seien, wie z. B. der § 71 a. a. O., durch die Reichsgewerbeordnung nicht beseitigt seien, ist gleichfalls nicht durchgreifend, da der § 71 (mit dem Obertribunal) als eine landesgesetzliche Vorschrift gewerbepolizeilicher Natur anzusehen ist. Ueberdies geht aus dem Wortlaut der Vorschrift hervor, daß in der Wahl des Arbeits- und Hilfspersonals keine anderen Beschränkungen ftattfinden dürfen, als die durch die Gewerbeordnung selbst festgestellten.