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Im deutschen Reich · 1906-11-01 · Heft 11 (November 1906) · p. 622

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
12 (1906)
Issue
Heft 11 (November 1906)
Article
Dürfen ausländische Juden als Arbeits- und Hülfspersonal angenommen werden?
Date
1906-11-01
Page
622 (sequence 2)
Language
German
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622 Zm deutschen Reich. sonstige Leben der Gemeinde und die einzelnen Mitglieder derselben auszuüben vermögen; der Staat habe bei dem Ausländer keine genügende Garantie dafür, daß derselbe diesen Einfluß in einer den Interessen des diesseitigen Staates entsprechenden Weise üben werde. Das Reichsgericht führt u. a. weiter aus, daß die Vorschrift nicht durch die spätere Gesetzgebrng, namentlich nicht durch Artikel 12 der preußischen Verfassung und das Reichsgesetz vom 3. Juli 1869, aufgehoben ist. Das Kammergericht hat in einem Urteil vom 7. Januar 1886 gleichfalls angenommen, es sei zur Annahme eines ausländischen Juden als Rabbiners oder Spnagogenbeamte die Genehmigung des Ministers des Innern, jetzt des Oberpräsidenten der betreffenden Provinz, notwendig. Die weitere Frage, ob und inwieweit der § 71 bezüglich der Anstellung eines ausländischen Juden als Gewerksgehilfe, Geselle oder Lehrling durch spätere Gesetze eine Aenderung erlitten habe, läßt das Kammergericht in dieser Entscheidung dahingestellt. In einem späteren Urteil vom 7. Mai 1886 führt das Kammergericht aus, daß der § 71 auch inbezug auf Gewerksgehilfen usw. noch als geltendes Recht anzusehen ist. Diese letzterwähnte Entscheidung des Kammergerichts kann nicht als zutreffend angesehen werden. Es muß vielmehr angenommen werden, daß der § 71, soweit er Gewerksgehilfen, Gesellen oder Lehrlinge betrifft, durch § 11 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 bezw. 26. Juli 1906 beseitigt worden ist. Der gedachte § 11 bestimmt, daß die Befugnis zum selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes das Recht in sich begreift, in beliebiger Zahl Gesellen, Gehilfen, Arbeiter jeder Art und, soweit die Vorschriften der Gewerbeordnung nicht entgegenstehen, Lehrlinge anzunehmen. Im Anschluß hieran schreibt § 11 Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich vor, daß in der Wahl des Arbeits- und Hilfspersonals keine anderen Beschränkungen stattfinden, als die durch das gegenwärtige Gesetz festgestellten. Der Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt deutlich, daß nur die durch die Gewerbeordnung festgestellten Beschränkungen zulässig sein sollen. Die entgegenstehende Ansicht des Kammergerichts wird u. a. damit begründet, der § 11 enthalte nur eine für die Arbeitgeber geltende Norm, ferner, die Gewerbeordnung wolle nur die Verhältnisse der inländischen Gewerbetreibenden regeln und beziehe sich nicht auf den Gewerbebetrieb der Ausländer im Jnlande, soweit nur deren Interessen in Frage stehen. Dem-

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