Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 12 (1906)
- Issue
- Heft 11 (November 1906)
- Article
- Dürfen ausländische Juden als Arbeits- und Hülfspersonal angenommen werden?
- Date
- 1906-11-01
- Page
- 621 (sequence 1)
- Language
- German
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Im deutschr« Reich. ZsiLschrrft des ßerrlralserems M$tx Slattrp Mischen UanSenr. Srfdmtii zw 8 lfm at \m Jahre. XI!. Jrrhrg« Berlin, November 1906. M. II Dürfen ausländische Juden als Kröeitsuno Kükfsperfonak angenommen werden? Von Rechtsanwalt S. W r e s ch n e r Zu Berlin. |fplct§ Edikt vom 11. März 1812 betreffend die bürgerlichen Verhältnisse der Inden in dem preußischen Staate bestimmte im § 34, daß fremde Inden, als solche, weder als Rabbiner und Kirchenbediente, noch als Lehrbnrschen, noch zu Gewerks- und Hausdiensten angenommen werden dürfen. Das Gesetz vom 23. Juli 1847 über die bürgerlichen Verhältnisse der Juden setzte alle von seinen Bestimmungen abweichenden Vorschriften außer Kraft (§ 72), schrieb jedoch im § 71 in Anlehnung an das Edikt u. a. unter Strafandrohung vor, daß ausländische Juden ohne Genehmigung des Ministers des Innern weder als Rabbiner und Spnagogenbeamte, noch als Gewerksgehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten angenommen werden dürfen. Das Reichsgericht hat sich in einem Urteil vom 22. Dezember 1885 mit der Frage befaßt, ob der § 71 a. a. O., soweit er die Annahme ausländischer Juden als Rabbiner und Synagogenbeamte betrifft, noch in Kraft ist und gelangt zu dem Ergebnis, es könne der Fortbestand des § 71 (in dem vorerwähnten Umfange) nicht in Frage gezogen werden. Die Bestimmung richte sich, so ist in den Entscheidungsgründen dargelegt, gegen das Fungieren von Ausländern in einer Stellung, in welcher sie nach der Natur dieser Stellung und der Art ihrer Tätigkeit einen Einfluß auf das sittliche und das gesamte