Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 12 (1906)
- Issue
- Heft 9 (September 1906)
- Article
- [Ohne Titel]
- Date
- 1906-09-01
- Page
- 541 (sequence 5)
- Language
- German
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Vereinsnachrichten. 541 des marehauds qui vendent des rosaires, statu es. rnedailles, etc., sont de Lourdes et de nationalite francaise. Ces commergants achetent les marchandises qu’ils vendent aux pelerins et touristes des maisons de gros ou de fabrication, qui ont leur siege a Paris, Lyon, Saumur, Montaut-Betharram etc. Je n’ai jamais eu connaissance que des juifs fussent les fournisseurs habitnels des marehauds subvises. Agreez, Monsieur. Fassurance de ma consideration tres distinguee Le Maire Monsieur le President (Unterschrift), de la Central-Verein Deutscher Staatsbürger Jüdischen Glaubens, 13 Lindenstrasse Berlin.'4 ■ Es wird also amtlich erklärt: „Die meisten Verkäufer von Rosenkränzen, Statuen, Medaillen u. s. w. sind aus Lourdes". (In Lourdes wohnt bekanntlich kein einziger Jude). „Diese Händler beziehen die von ihnen an Pilger und Touristen verkauften Waren aus Engrosgeschäften und Fabriken, die ihren Sitz in Paris, Lyon, Saumur und Montaut-Betharram haben. Ich habe noch nie davon Kenntnis erlangt, daß Juden die gewöhnlichen Lieferanten der gedachten Kaufleute sind." — Damit ist unseres Erachtens die neuerdings auch in dem Münchener „Bayerischen Vaterland" wiederholte, die Juden verletzende Behauptung der „Germania", in „Lourdes wie in Jerusalem hat jüdisches Talent für Gewerbe seinen Hauptvorteil erfaßt", in überzeugender Weise widerlegt. Ein Mitglied unseres Vereins war von dem Königlichen Amtsgericht Berlin-Mitte auf den 29. September d. I. als Zeuge geladen. Sein schriftliches Gesuch, ihn von der Verpflichtung an diesem Tage, als dem Versöhnungstage, an Gerichtsstelle zu erscheinen, zu entbinden, wurde zunächst mit der Bemerkung abgelehnt, daß die jüdischen Feiertage nicht zu den gesetzlich anerkannten Feiertagen gehören. In einer Eingabe an den Herrn Amtsgerichtspräsidenten hat darauf der Betreffende betont, daß er sich durch die Zurückweisung seines Gesuchs in seinem religiösen Gewissen bedrängt fühle und gebeten, das Königliche Amtsgericht anzuweisen, den Termin auf einen andern Tag zu verlegen. Das Amtsgericht hat demnächst dem Gesuch entsprochen, nachdem