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Im deutschen Reich · 1906-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1906) · p. 472

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
12 (1906)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1906)
Article
Berlin
Date
1906-07-01
Page
472 (sequence 4)
Language
German
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472 Im deutschen Reich. den Handelsbetrieb treffenden Abgaben sind Kaufleute, Fabrikanten, Gewerbtreibende und Zandlungsreifende, denen übrigens die Befugnis Zum Wareneinkauf und zur Aufsuchung von Bestellungen wie in ihrer Heimat Zusteht, wie Angehörige der meistbegünstigten Nation zu behandeln. Der neue deutsche Handelsvertrag mit Rußland vom 28./15. Juli 1904 enthält Zu Art. 12 den Zusatz, daß hinsichtlich der Gewerbescheine und des Betrages der Gebühren dafür zwischen den Personen der christlichen Religion und denjenigen der mosaischen Religion ein Unterschied nicht gemacht wird. Diese Verbesserung ist eine Folge der Vorstellungen, welche seiner Zeit der Central-Verein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens rechtzeitig veranlaßt hatte. In der Presse ist behauptet worden, daß die französische und die Regierung der Nordamerikanischen Union für ihre jüdischen Staatsangehörigen die Berechtigung erreicht habe, auch in denjenigen Landesteilen Rußlands sich aufzuhalten, welche als sogenannte Oblasti den russischen Juden verschlossen seien; sowie ferner, daß die Aufenthaltsbefugnis auf Nichtgewerbetreibende ausgedehnt sei. Diese Nachricht ist unrichtig. Die Durchsicht der neuen Verträge und Erkundigungen an den bestinforwierten Stellen ergaben, daß Rußland beiden Ländern nicht weitergehende Befugnisse zugestanden hat als dem Deutschen Reiche. Die Meistbegünstigungs-Klausel käme dem Deutschen Reiche nach dem mitgeteilten Vertragsinhalt übrigens nur für seine in Rußland sich aufhaltenden Kaufleute und Gewerbetreibenden zu Gate, nicht für Angehörige der sogenannten freien Berufe. So sehr dieser Zustand einer Verbesserung bedarf, so wenig kann behauptet werden, daß Rußland in dieser Beziehung die mit dem Deutschen Reiche bestehenden Verträge verletzt, oder daß die deutschen Behörden die Jnnehaltung der Verträge nicht mit genügendem Ernste verlangen. Sollten russische Konsule in Deutschland, wie Zuweilen gemeldet wird, noch jetzt bei Erteilung der Paßvisa für deutsche Kaufleute und Gewerbetreibende jüdischer Religion hinsichtlich der Gültigkeitsdauer Unterschiede machen, so wäre allerdings eine Vorstellung an das Deutsche Auswärtige Amt geboten. Eine am 13. Juli vor der 2. Strafkammer des Berliner Landgerichts HI zur Verhandlung gelangte Anklage wegen schwerer Körperverletzung bewies deutlich, welche traurigen Folgen Pücklers angeblich nur bildlich zu nehmenden

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