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Im deutschen Reich · 1906-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1906) · p. 471

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
12 (1906)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1906)
Article
Berlin
Date
1906-07-01
Page
471 (sequence 3)
Language
German
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Korrespondenzen. 471 ken will, dann müssen die nachstehenden, in der „Deutschen Juristenzeitung" veröffentlichten Ausführungen des Staatsrechtslehrers Laband Beachtung finden: „Wenn auch jeder Staat berechtigt ist. Fremde, die ihm lästig sind, auszuweisen, und er nicht verpflichtet ist, dem Heimatsstaat des Ausgewiesenen über die Gründe der Ausweisung Rechenschaft zu geben, so ist doch die Duldung von Fremden nicht in das ganz freie Belieben der Regierung gestellt. Die gegenseitige Duldung von Fremden ist eine aus der Völkerrechtsgemeinschaft entspringende, auf der sogenannten eomituL imtionum beruhende Pflicht. Eine Massenausweisung von Fremden einer bestimmten Staatsangehörigkeit ist eine Verletzung dieser Pflicht und ein Akt der Feindseligkeit gegen diesen Staat. Einem einzelnen Bundesstaat kann nicht die Befugnis' zustehen, durch eine solche Maßregel der Fremdenpolizei die auswärtigen Verhältnisse des Reiches zu verwirren, Repressalien, ja möglicherweise kriegerische Verwickelungen hervorzurufen. Wenn heute der Hamburger Senat etwa alle Engländer ausweisen würde, so würde wahrscheinlich morgen die Elbmündung von englischen Schiffen blockiert werden und ein europäischer Krieg daraus hervorgehen; und der Kaiser, welcher das Reich völkerrechtlich zu vertreten hat, und sein Reichskanzler sollten da nicht dareinzureden haben? Massenausweisungen der Angehörigen eines bestimmten Staates sind stets Maßregeln, welche die auswärtige Politik berühren, und deshalb immer Angelegenheiten, die das Reich angehend Die deutsch-russischen Paß- und Aufenthalts-Verträge haben durch den russisch-französischen Handelsvertrag keine Veränderung erfahren. In dem Caprivischen Handelsvertrags mit Rußland vom 10. Februar/29. Januar 1894 Art. 1 und 12 ist bestimmt, daß die Angehörigen beider Teile, welche sich im Gebiete des anderen Teils niedergelassen haben oder sich vorübergehend dort aushalten, im Handel- und Gewerbebetriebe die nämlichen Rechte genießen und keinen anderen Abgaben unterworfen sind als die Inländer. Sie genießen die Vorrechte der Angehörigen des meistbegünstigten Landes. Den besonderen Gesetzen und Verordnungen auf dem Gebiete des Handels, der Gewerbe und der Polizei, die im Jnlande gelten oder aus alle Ausländer Anwendung finden, sind auch die Angehörigen der Vertragsländer unterworfen. Hinsichtlich der Pässe und der

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