Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 12 (1906)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1906)
- Article
- Berlin
- Date
- 1906-07-01
- Page
- 473 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Korrespondenzen. 473 Aufreizungen zu Gewalttätigkeiten Zeitigen und welche große Verantwortung diejenigen übernehmen, die durch Gestattung von Hetzvorträgen nicht nur die Mißhandelten, sondern auch die Zu Mißhandlungen Verführten ins Elend bringen. Im März d. I. ging der Handelsmann Isaak Graff in einem Hause am Kursürstendamm seinem Gewerbe nach, alte Hüte, Stiefel und andere Sachen einzukaufen. Als er an verschiedenen Wohnungen abgewiesen wurde, packte ihn eine gelinde Wut gegen die dienstbaren Geister, welche ihn teilweise mit Ziemlich höhnischen Worten die Tür vor die Nase Zugeschlagen hatten. Als er auch von dem Hausmädchen St. abgewiesen wurde, versuchte Graff dem Mädchen gegenüber Zudringlich Zu werden. Die St. ries die Schwarzeschen Eheleute herbei, die in dem Hause die Portierstelle versehen. Graff hielt sich, als ihn der Portier- Karl Schwarze mit Gewalt entfernen wollte, am Treppengeländer fest. Frau Marie Schwarze schlug mit einem dicken Gummischlauch auf den schreienden Handelsmann ein, den beide Eheleute mit Fußtritten und Faustschlägen traktierten. Von dem Arbeiter Stanislaus Sommerfeld, der sich als dritter an den Mißhandlungen beteiligte, schreibt die „Staatsbürger Ztg.": „Dieser, ein eifriger Besucher der Pücklerversammlungen, glaubte die Gelegenheit zu haben, die bildlich zu nehmenden Hetzreden des Dreschgrafen in die Tat umsetzen zu können. Er packte den fast schon bewußtlosen Graff und schleuderte ihn mit dem Kopfe mehrmals mit voller Wucht gegen die Wand, bis sein unglückliches Opfer wie tot liegen bliebt In bewußtlosem Zustande wurde der Schwerverletzte später zu dem praktischen Arzt Dr. Joseph in Charlottenburg geschafft, der eine schwere Gehirnerschütterung konstatierte. Da sich bei G. infolge dieser Verletzung Sinnesstörungen herausstellten, wurde gegen die Schwarzeschen Eheleute und Sommerfeld eine Anklage wegen schwerer Körperverletzung im Sinne des § 224 St. G. B. erhoben. — Vor Gericht gab der als Sachverständiger geladene Dr. Joseph sein Gutachten dahin ab, daß es sehr leicht möglich sei, daß der Verletzte infolge der schweren Gehirnerschütterung späterhin in Geisteskrankheit verfalle. Die Strafkammer ging deshalb über den Antrag des Staatsanwalts hinaus, da es sich um einen unglaublichen Roheitsakt von drei Personen gegen eine, zudem auch noch schwächliche Person handle. Das Urteil lautete gegen den Ehemann Schwarze auf 1 Jahr Gefängnis, gegen