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Im deutschen Reich · 1906-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1906) · p. 452

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
12 (1906)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1906)
Article
Die Aufhebung des Schächtverbots in Rheydt
Date
1906-07-01
Page
452 (sequence 2)
Language
German
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452 Am deutschen Reich. aufrecht erhalten. Wenn andere Städte das Schächten zulassen, warum solle die Stadt Rheydt dies nicht Lun? Er habe selbst 14 Jahre an einem Schlachthofe die Verwaltung geleitet, wo allgemein die Schächtung nach jüdischem Ritus zulässig war; in all der Zeit habe man nicht die mindeste Unannehmlichkeit damit gehabt. Er bitte das Kollegium nochmals, die bestehende Bestimmung aufzuheben, eine Maßnahme, die die Uebertretung geradezu heraussordere. — Das Schächtverbot wurde daraus nach der Vorlage der Verwaltung einstimmig aufgehoben. Bekanntlich hat einst das Vorgehen der städtischen Behörden zu Rheydt Veranlassung zu der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gegeben, durch die den Stadtgemeinden das Recht zugesprochen wurde, auf ihren Schlachthöfen Anordnungen zu treffen, die einem Schächtverbot gleichkommen. Die Tatsache, daß die Stadtgemeinde, welche den Anlaß zu dieser Entscheidung gab, es selbst für angezeigt findet, aus ein solches Recht freiwillig zu verzichten, wird hoffentlich andern städtischen Verwaltungen die Lust benehmen, Beschränkungen einzuführen, durch die kein wirksamer Tierschutz, sondern nur eine Gewissensbedrängnis eines Bevölkerungsteils und eine Schädigung des Metzgergewerbes herbeigeführt und, wenn vielleicht auch unabsichtlich, nur einer antisemitischen Agitation Vorschub geleistet wird. Von diesem Gesichtspunkt ist sicherlich auch der Magistra t zu Kulmbach ausgegangen, als er am 19. Juni d. I. dem Anträge des dortigen Tierschutzvereines „im Schlachthause das Schächten als eine Tierquälerei zu verbieten", keine Folge gab. Wie der „Fränkische Kurier" mitteilt, führt der ablehnende Beschluß des Kulmbacher Magistrats im besonderen aus, daß das beantragte Schächtverbot aus rechtlichen Gründen unzulässig sei, weil dadurch die Bestimmungen der §§ 1 und 2 der zweiten Versassungsbeilagen zu Titel 4 der Verfassungsurkunde und die den Juden im Königreich Bayern durch § 23 des Edikts vom 10. Juni 1813 zugesicherte volle Gewissensfreiheit ohne Zweifel schwer verletzt würden. Die Anordnung des Schächtverbotes im Schlachthause der Stadtgemeinde Kulmbach würde weiter zur Folge haben, daß die jüdische Bevölkerung Kulmbachs, wenn sie ihre religiösen Vorschriften beachten und gesetzlichen Bestimmungen, die ihnen die Beschaffung ritualmäßigen Fleisches direkt zur Pflicht machen, erfüllen wollen, eine eigene Schlachtstätte für das in d^raae stehende Fleisch außerhalb der Gemeindeanstalt mit großen

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