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Im deutschen Reich · 1906-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1906) · p. 451

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
12 (1906)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1906)
Article
Die Aufhebung des Schächtverbots in Rheydt
Date
1906-07-01
Page
451 (sequence 1)
Language
German
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Ire AufHeöung des Schächlverkots in Rheydt/) wir bereits im vorigen Hefte dieser Zeitschrift mitgeteilt «Hü7 haben, ist in Rheydt, wo seinerzeit der bis dahin theoretische Kampf gegen das Schächten zum ersten Male in die Praxis übergeftihrt wurde, das Schächtverbot am 12. Juni d. I. nach der Vorlage der Verwaltung durch einstimmigen Beschluß des Stadtverordneten-Kollegiums aufgehoben worden. Die durch einen im Oktober 1901 erlassenen Nachtrag zur Schlacht- Hos-Ordnung getroffene Bestimmung, wonach das Schächten den nichtjüdischen Metzgern gänzlich verboten und den jüdischen Metzgern nur gestattet war, wöchentlich je ein Stück Großvieh und zwei Stück Kleinvieh zu schächten, ist nun in Rheydt in Wegfall gekommen und das Schächten für Juden und Nichtjuden ohne jegliche Beschränkung wieder freigegeben. In der betreffenden Sitzung des Rheydter Stadtverordneten-Kollegiums wurde bei Begründung der Vorlage von dem Vorsitzenden folgendes geltend gemacht: Die Befürchtung liege nahe, daß die Metzger, um in weiterem Umfange schächten zu können, nach auswärts — in auswärtige Gemeinden — gingen, wo eine derartige Beschränkung des Schächtens nicht bestehe. Es ergäbe sich daraus das große Bedenken, daß die Schlachtung im ganzen abnahm, während die umliegenden Ortschaften den Vorteil aus der hiesigen Maßnahme zogen. Nun sei er der Ansicht, daß, so sehr man sich einerseits dem Grundsätze anschließe, daß das Schlachten der Tiere möglichst wenig grausam geschehe, man andererseits auch dem Ritus eines großen Teiles der Mitbürger Rechnung tragen müsse. Mit der Humanität, die gegen das Schächten ins Feld geführt werde, habe es auch seine Bedenken. Ob die eine oder andere Schlachtart mehr oder weniger menschlich sei, darüber seien sich auch heute die Gelehrten noch nicht einig. Dem Anträge auf Aufhebung des Schächtverbots liege ein Gesuch der jüdischen Metzger zugrunde. Im Laufe der Zeit hätten sich aber die Verhältnisse gegen damals gewaltig geändert; die Zahl der israelitischen Mitbürger habe gegen damals bedeutend zugenommen. Die Verwaltung selbst halte die Polizei-Bestimmung von damals nicht mehr für richtig und es lasse sich diese auf die Dauer unmöglich *) Wir verweisen auf das beiliegende Flugblatt „Das Schächten/' Die Redaktion.

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