Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 12 (1906)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1906)
- Article
- Der letzte Akt des Dreyfus-Dramas
- Date
- 1906-07-01
- Page
- 445 (sequence 10)
- Language
- German
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Der letzte Akt des Dreyfus-Dramas. 445 ihrer Untergebenen zur Rechenschaft gezogen werden müßten und ob das Verhalten der letzteren nicht durch die Zustimmung ihrer Vorgesetzten, mit denen sie auf vertrautem Fuße standen, gedeckt würde. Er rechtfertigte die Haltung Piequarts und erklärte zum Schluß, nichts verhindere die Revision, wenn das Gesetz Mittel an die Hand gebe, sie anzuwenden. Das größte Aufsehen mußten notwendiger Weise die neuen Tatsachen erregen, zu deren Besprechung vor dem Kassationshofe der Generalstaatsanwalt des Weiteren gelangte. Er meinte, daß das Telegramm und die Erklärungen Gudrins, die sich auf das Geständnis Drepfus' beziehen, ein wesentliches Tatbestandsmoment bilden, das dem Kriegsgericht in Rennes unbekannt gewesen sei. Der Oesterreicher Cernusky habe dadurch, daß er versicherte, über Dreyfus Schuld vertrauliche Mitteilung erhalten zu haben, in Rennes eingewirkt; es stehe aber setzt fest, daß die Versicherungen Cernuskys unwahr gewesen sei. Der Generalstaatsanwalt unterzog dann das Schriftstück Nr. 26 des geheimen Dossiers einer Prüfung, in welchem der B. dem A. ankündigt, daß er den Eisenbahnorganisationsplan erhalten werde, und weiterhin das dem deutschen Kaiser zugeschriebene Dokument, in dem der Name Dreyfus mit vollen Buchstaben enthalten ist. Dreyfus habe in seinem Gesuch an den Justizminister gegen dieses Schriftstück protestiert, das zu seiner Verurteilung führte. Der Anklagepunkt betreffend das angebliche Schreiben des deutschen Kaisers müsse aber mangels jeden Beweises völlig ausscheiden. Sodann hob der Generalstaatsanwalt hervor, daß Valcarlos niemals Dreyfus als Verräter bezeichnet habe. Es habe sich auch herausgestellt, daß Valcarlos ein gewöhnlicher mit 400 Frcs. monatlich besoldeter Agent gewesen sei. Das Stück Nr. 26 des geheimen Aktenbündels über Eisenbahnen stehe in keinerlei Beziehungen zu Dreyfus und im Stück Nr. 371 desselben Bündels sei der Buchstabe D für P eingesetzt worden; das sei eine von Henry vorgenommene Fälschung. Der Generalstaatsanwalt Baudouin beantragte schließlich die Kassation des früheren Urteils ohne Verweisung vor ein anderes Gericht. Der Kassationschef sei Richter nicht allein hinsichtlich der Rechtslage, sondern auch des Tatbestandes. Die zu Gunsten der Kassation ohne Rückverweisung vorgebrachten Gründe der Verjährung und Be-