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Im deutschen Reich · 1906-06-01 · Heft 6 (Juni 1906) · p. 369

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
12 (1906)
Issue
Heft 6 (Juni 1906)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1906-06-01
Page
369 (sequence 12)
Language
German
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Umschau. 369 wachende PolizeileutnanL die Versammlung auflöste und der Graf mit seinen Anhängern schleunigst aus dem Saale flüchten mußte. Kaum hatte er jedoch mit dem Vorsitzenden ein im Hofe haltendes Automobil bestiegen, als die Menge den Dreschgrafen mit Schirmen und Stöcken bearbeitete. Nur durch die Schnelligkeit des Automobils entging der Graf weiteren Mißhandlungen. Wir dürfen uns vielleicht der Erwartung hingeben, daß die Behörden endlich ein Mittel finden, dem aufwiegelnden Treiben des Gefangenen von Weichselmünde Einhalt zu tun! Wenn das „Tageblatt" in bitterem Sarkasmus den Grafen Pückler Zum „Reformator der deutschen Rechtspflege" empfiehlt, so scheint man jenseits der schwarzgelben Grenzpfähle den Prozeß Hilsner als geeignet zu erachten, einer Reform der österreichischen Rechtspflege anzubahnen. Im Festsaale des Wiener Architektenvereins hielt am 26. Mai der Hof- und Gerichtsadvokat Dr. Friedrich Elbogen über diesen Prozeß einen Vortrag, in dem er sagte: „Was nie und nirgendwo bisher sich Zugetragen — die Verurteilung wegen sogenannten Ritualmordes —, das spottet auch als fertiges Produkt, als res judicata, des Richtmaßes der Gesetzlichkeit. Hilsner ist nicht das Opfer eines Justizirrtums, er ist das Opfer eines Justizmordes, und nicht die Vorgänge im Gerichtsfale, sondern die Vorgänge außerhalb des Gerichtssaales haben die Verurteilung Hilsners nach sich gezogen. Die Schuldfrage trat vor den Aeußerlichkeiten des Prozesses völlig zurück und Hilsners Schicksal war entschieden, noch ehe die Anklage verlesen wurde. Unsere Strafprozeßordnung ist das gesetzgeberischeProdukt eines Idealisten, der leider nur zu oft auf der wundersamen Höhe seiner Rechtsauffassung den Blick sür die Erbärmlichkeiten der Wirkichkeit verloren hatte. Unsere Strafprozeßordnung wäre ein herrliches Gesetz, wenn jeder Richter ein Gott, jeder Staatsanwalt ein Halbgott und jeder Geschworene eine engelsgleiche Lichtgestalt wäre. Die Strafprozeßordnung mit ihrem Rechtsmittelverfahren ist aber ein Unding, wenn eine dieser Voraussetzungen versagt. Zwölf Kategorien von Nichtigkeitsgründen zählt das Gesetz auf, bestimmte, fest und unverrückbar umschriebene Gruppen, die sich meist an vorgeschriebene Formen des Verfahrens anschließen. Wie aber, wenn das Unrecht und die Rechtsvergewaltrgung in Formen auftreten, die das Gesetz nicht mit der Strafe der

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