Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 12 (1906)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1906)
- Article
- [Ohne Titel] / A. L.
- Date
- 1906-06-01
- Page
- 362 (sequence 5)
- Language
- German
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302 Im deutschen Reich. die konfessionellen Vorschriften dieses Gesetzes keine Rechtswirksamkeit erlangen würden. Nach Art. 12 der Verfassung ist der Genuß der staatsbürgerlichen Rechte, also auch des staatsbürgerlichen Rechts auf Erlangung eines durch seine äußere Einrichtung gleichwertigen Religionsunterrichts durch gleichberechtigte Lehrer, unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Das Herrenhaus wird bei den bevorstehenden Beratungen Gelegenheit haben, in einem wichtigen Fall zu zeigen, ob es der Aufgabe einer ersten Kammer gewachsen ist, vorübergehenden, einer Minderheit ungünstigen Strömungen iu der Bevölkerung Widerstand zu leisten und diese Minderheit in ihren verfassungsmäßigen Rechten zu beschützen. Ob die Annahme des Volksschulunterhaltungsgesetzes durch das Abgeordnetenhaus nur ein Pyrrhussieg der Konservativen war, wird erst die Zukunft erweisen. Der Kultusminister Dr. Studt, der für die unveränderte Annahme der Regierungsvorlage seine ganze Kraft eingesetzt hat, wird kaum mit dem Erreichten zufrieden sein, denn seine Behauptung, die Simultanschule sei nicht die Schule der Zukunft, wurde selbst von nationalliberaler Seite angezweifelt, indem der Abg. Schiffer erklärte, ein großer Teil seiner Freunde wünsche dies und erhoffe eine Freiheit der Entwicklung nach den Ueberzeugungen und Anschauungen des Volkes. Der Abg. -Ernst von der freisinnigen Vereinigung machte geltend, daß Millionen für die Ansiedlungspolitik hätten gespart werden können, wenn man die Simultanschulen in den Ostmarken hochgehalten hätte, wo die Einführung der Konfessionsschule das Deutschtum einfach vernichten würde. Einen Liefen Eindruck machten auch die Worte des Abg. Cassel: „Ich bin von der Ueberzeugung durchdrungen, daß die Kinder eines Volkes in der gemeinsamen Liebe zum Vaterlande zu gegenseitiger Duldung in friedlicher Betätigung gemeinsamen Wirkens zur Hebung der nationalen Wohlfahrt in einer gemeinsamen Schule am besten erzogen werden. Die gemeinsame Schulbank verbürgt, daß auch im späteren Leben trotz aller Gegensätze das Bewußtsein der Zusammengehörigkeit der gemeinsam erzogenen Volksgenossen sich erhält. Die Erreichung dieses Zieles wollen wir durch dieses Gesetz nicht erschweren, zumal es auch einer mäßigen Ausbreitung der Simultanschule die größten Hindernisse bereitet." Daß der