Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 12 (1906)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1906)
- Article
- Entlassung des Vormundes wegen seines religiösen Bekenntnisses
- Date
- 1906-06-01
- Page
- 356 (sequence 8)
- Language
- German
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356 Im deutschen Reich. unter Außerachtlassung des § 1779 Abs. 2 Satz 2 bestellten Vormundes spricht schließlich die Vorschrift des § 1886 BGB. Der Paragraph schreibt vor: Das Vormundschaftsgericht hat den Vormund zu entlassen, wenn die Fortführung des Amtes, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormundes, das Interesse des Mündels gefährden würde oder wenn in der' Person des Vormundes einer der im § 1781 bestimmten Gründe vorliegt. Die Bestimmung faßt somit die Gründe, welche die Entlassung des Vormundes zur Folge Huben, Zusammen bezw. führt die Gründe auf, aus welchen die Entlassung des Vormundes erfolgen muß (Protokolle IV S. 831). Diese Zusammenstellung ist wohl als erschöpfend anzusehen: der § 1779 Abs. 2 Satz 2 ist hier nicht erwähnt. Die Voraussetzungen des § 1886 sind nun, wie das Kammergericht im Beschlüsse vom 5. Dezember 1904 selbst anerkennt, in einem Falle der hier vorliegenden Art nicht gegeben. Von einem pflichtwidrigen Verhalten einesunterNichtbeachtungdes§1779 Abs. 2 Satz 2 BGB. bestellten Vormundes könne keine Rede sein und ebenso wenig liege irgend welcher Grund für die Annahme vor, daß die Fortführung des Amtes durch ihn das Interesse des Kindes gefährden würde. Eine Gefährdung des Wohles (Interesse) des Kindes müsse immer aus konkreten Umständen hervorgehen. Da es daran fehle, so könne eine Entsetzung des Vormundes auf Grund des § 1886 nicht stattfinden. Außerdem habe diese Gesetzesvorschrift gar nicht eine so weitgehende Tendenz. Liegen hiernach die Voraussetzungen des § 1886 BGB., wie das Kammergericht zutreffend darlegt, nicht vor, so wird man annehmen müssen, daß die Entlassung des Vormundes nicht erfolgen darf, daß vielmehr Maßnahmen aus 8 1801 BGB. zu erwägen sind. Die Ansicht des Kammergerichts, es könne ein Vormund auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1886 (gegen seinen Willen) entlassen werden, findet keine ausreichende Stütze im Gesetz. Unter Berücksichtigung der vorstehend entwickelten Gesichtspunkte erscheint die Annahme begründet, daß der kammergerichtliche Beschluß vom 5. Dezember 1904 weder durch den Wortlaut, noch durch Zweck und Grund, auch nicht durch die