Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 12 (1906)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1906)
- Article
- Entlassung des Vormundes wegen seines religiösen Bekenntnisses
- Date
- 1906-06-01
- Page
- 357 (sequence 9)
- Language
- German
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Entlassung des Vormundes wegen seines religiösen Bekenntnisses. 357 Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Vorschriften getragen wird, ferner, daß dieser Beschluß mit der Ansicht der namhaftesten Kommentatoren des BGB. und der früheren Meinung des Kammergerichts im Widerspruch steht, schließlich, daß die Anschauung des Kammergerichts geeignet ist, eine Verschärfung des Gegensatzes der Konfessionen ohne Zwingende Not herbeizuführen. Nach der Vorschrift des § 5 Tl. II Tit. 11 ALR. — die Bestimmung ist noch in Geltung — kann der Staat von einem einzelnen Untertan die Angabe, Zu welcher Religionspartei sich derselbe bekenne, nur alsdann fordern, wenn die Kraft und Gültigkeit gewisser bürgerlicher Handlungen davon abhängt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Nach § 1785 BGB. muß jeder Deutsche die Vormundschaft, für die er von dem Vormundschaftsgericht ausgewählt wird — von Ausnahmefällen abgesehen — übernehmen. Soll nun derjenige, der in Erfüllung seiner gesetzlichen Wicht zum Vormund bestellt ist, entlassen werden können, weil seine Religion nicht bekannt und ihm „seine Abstammung nicht anzufehen" war? Sollte dies das Interesse des Mündels, welches bei der Auswahl des Vormundes ausschließlich maßgebend ist (Beschluß des Kammergerichts vom 27. Oktober 1902, abgedruckt DJZ. 1903, Seite 224), erfordern? Diese Frage dürfte unbedingt zu verneinen sein. Das Interesse des Mündels kann in derartigen Fällen stets durch Anwendung des § 1801 ausreichend gewahrt werden. Liegt im einzelnen Falle aus besonderen Gründen eine wirkliche Gefährdung des Interesses des Mündels vor, so wird die Anwendung des § 1886 und die sich darauf gründende Entsetzung des Vormundes keinem begründeten Bedenken unterliegen' Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der Sache darf wohl die Erwartung ausgesprochen werden, daß das Kammergericht die in Betracht kommenden Rechtsfragen einer erneuten Prüfung unterziehen und zu seiner früheren Anschauung zurückkehren wird, oder daß ein anderes Oberlandesgericht von der Entscheidung des Kammergerichts abweichen und die Sache gemäß § 28 FGG. unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Reichsgericht vorlegen wird. (Verkürzte Wiedergabe aus der „Juristischen Wochenschrift" vom 15. Mai 1906.