Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 12 (1906)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1906)
- Article
- Entlassung des Vormundes wegen seines religiösen Bekenntnisses
- Date
- 1906-06-01
- Page
- 355 (sequence 7)
- Language
- German
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Entlassung des Vormundes wegen seines religiösen Bekenntnisses. °' 355 lehnte Antrag in das Gesetz ausgenommen. Anscheinend ist der Vundesrat mit der Minderheit in der Kommission (Protokolle IV, S. 750) der Ansicht gewesen, daß die Vorschrift seit fast 20 Jahren, ohne zu schaden, durch die preußische Vormundschaftsordnung in Geltung gewesen sei, und daß deshalb keine Nachteile sich daraus ergeben könnten, wenn dem Vormundschaftsgerichte ausdrücklich die Anweisung erteilt würde, bereits bei der Auswahl aus das religiöse Bekenntnis des Mündels Bedacht zu nehmen. Es liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß etwa der Bundesrat die Absicht gehabt, oder der Reichstag diese etwaige Auffassung geteilt hat, eine Zwingende Vorschrift zu erlassen dergestalt, daß eine unter Zuwiderhandlung erfolgte Bestellung unbeachtlich sei und die Entlassung eines ordnungsmäßig bestellten Vormundes zur Folge habe. Unter Berücksichtigung dieser Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Vorschrift wird man zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß Zweck und Grund des § 1779 Abs. 2 Satz 2 lediglich der ist, dem Vormundschaftsgericht eine Instruktion für die Auswahl des Vormundes zu erteilen, daß indes nicht beabsichtigt worden ist, die vom Kammergericht behauptete gesetzliche Regel auszustellen. Ist diese Auffassung gerechtfertigt, so ergibt sich hieraus als Folgerung, daß die unter Außerachtlassung der Instruktion erfolgte Bestellung zum Vormunde wirksam, und erforderlichenfalls nur eine Prüfung geboten ist, ob von der Befugnis des § 1801 (Entziehung der religiösen Erziehung) Gebrauch zu machen ist. Mit dieser Anschauung stimmen die hervorragenden Juristen Planck, Endemann und Engelmann überein. Das Kammergericht ist der Auffassung, daß die in dem Beschluß vom 5. Dezember 190-1 vertretene Anschauung dem bisher von dem Kammergericht vertretenen Rechtsstandpnnkte entspreche. Das Kammergericht übersieht hierbei anscheinend den von ihm selbst herrührenden, Beschluß vom 7. Mai 1888 und den Beschluß vom 16. Juni 1902. Bemerkenswert ist, daß Las Kammergericht in diesem letzteren Beschluß Maßnahmen aus 8 1801, die in dem Beschluß vom 5. Dezember 1901 weder erwähnt noch angedeutet sind, für geboten und ausreichend erachtet, dagegen nicht die Entlassung des Vormundes für notwendig gehalten hat. Gegen die in dem Beschluß vom 5. Dezember 1901 zum Ausdruck gebrachte Anschauung betreffend die Entlassung eines