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Im deutschen Reich · 1906-06-01 · Heft 6 (Juni 1906) · p. 354

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
12 (1906)
Issue
Heft 6 (Juni 1906)
Article
Entlassung des Vormundes wegen seines religiösen Bekenntnisses
Date
1906-06-01
Page
354 (sequence 6)
Language
German
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354 Im deutschen Reich. Remedur zu schaffen. Weiter Zu gehen, sei kein Bedürfnis vorhanden und werde nicht selten gegen das Interesse des Mündels sein. § 1777, (jetzt 1801) wurde daraufhin unverändert angenommen. Bei der Zweiten und dritten Beratung des Entwurfs im Reichstage wurden diese Vorschriften ohne Debatte angenommen. Aus den vorstehend mitgeteilten Verhandlungen geht hervor, daß der Wille des Gesetzgebers nicht etwa dahin gegangen ist, eine gesetzliche Regel, wie das Kammergericht im Beschluß vom 5. Dezember 1904 annimmt, aufzustellen, daß ein Vormund von gleichem Bekenntnisse zu bestellen und hiervon nur aus besonderen Gründen abzuweichen sei. Die hierauf abzielenden Anträge sind ausdrücklich abgelehnt worden. Das Vormundschaftsgericht sollte vielmehr nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, der Vermögenslage, sowie nach densonstigenUmständen (also auch des Bekenntnisses) die zur Führung einer Vormundschaft geeignete Person auswühlen. Der § 1777 (jetzt 1801) wurde übereinstimmend als erforderlich und ausreichend erachtet, um die in etwaigen Fällen gebotene Remedur in bezug auf das religiöse Bekenntnis zu schaffen. Bei der Beratung über den in der Kommission für die zweite Lesung gestellten, dort abgelehnten, Zusatzantrag zu 8 1638 Bei der Auswahl des Vormundes ist auf das religiöse Bekenntnis des Mündels Rücksicht zu nehmen, ging auch die Minderheit nicht etwa davon aus, daß durch die oorgeschlagene Bestimmung eine „Muß"-Borschrift geschaffen werden solle, und daß eine unter Außerachtlassung dieser Anweisung erfolgte Bestellung die Entlassung des Vormundes zur Folge habe. Man befürchtete nur, daß mit der vorgeschriebenen Rücksichtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Vormundes für die Berücksichtigung des religiösen Bekenntnisses nicht ausreichend gesorgt sei. Eine ausdrückliche Gesetzesvorschrift erscheine erforderlich; es würde sonst im Volke das Mißtrauen erweckt, als ob der Gesetzgeber gegenüber der religiösen Wohlfahrt der schutzbedürstigen Personen sich gleichgültig verhalten habe (Protokolle IV, S. 750). Die Mehrheit der Kommission hielt diese Gefahren fürweniger naheliegend und entschied sich deshalb, wie erwähnt, gegen den Antrag. Infolge eines Bundesratsbeschlusses (Haidlen, BGB. Bd. 1!!, S. 663, Anm. zu 8 1779) wurde der von der Kommission abge-

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