Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 12 (1906)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1906)
- Article
- Entlassung des Vormundes wegen seines religiösen Bekenntnisses
- Date
- 1906-06-01
- Page
- 353 (sequence 5)
- Language
- German
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Entlassung des Vormundes wegen seines religiösen Bekenntnisses. 353 zu erziehen sei, wurde demnächst gestrichen, und die jetzt im Art. 134 EGBGB. enthaltene Vorschrift, daß die landesgesetzlichen Vorschriften über die religiöse Erziehung der Kinder unberührt bleiben, in Aussicht genommen. Im weiteren Verlaufe der Beratung der Kommission für die Zweite Lesung wurde noch der Antrag gestellt und angenommen, welcher jetzt mit einer hier nicht in Betracht kommenden redaktionellen Aenderung im § 1801 BGB. dahin gesetzliche Regelung gesunden Hai: Die Sorge für die religiöse Erziehung des Mündels kann dem Vormund von dem Bormundschastsgerichte entzogen werden, wenn der Vormund nicht dem Bekenntnis angehört, in dem der Mündel zu erziehen ist. Man war der Ansicht, es werde nicht selten Vorkommen, daß ein im übrigen durchaus geeigneter Vormund vermöge der Verschiedenheit seines Glaubensbekenntnisses der religiösen Erziehung seines Mündels nicht das - nötige Interesse oder Verständnis entgegenbringe. Für solche Fälle sei eine Abhilfe geboten, zumal man nicht die Bestimmung ausgenommen habe, daß bei der Auswahl des Vormundes auf das religiöse Bekenntnis des Mündels Rücksicht Zu nehmen sei. Aus denselben Gründen jedoch, die zur Ablehnung jener Bestimmung geführt hätten, empfehle es sich auch hier, die Erziehung der Sorge für die religiöse Erziehung nicht unbedingt, wie von der Minderheit beantragt war, vorzuschreiben, sondern nur für Zulässig zu erklären (Protokolle IV, S. 877, 878). In der Reichstagskommission wurde wieder beantragt, das Wort „kann" im § 1777 (jetzt 1801) durch das Wort „muß" zu ersetzen. . Es sei unbedingt Zu verlangen, daß der Vormund des Mündels demselben Bekenntnisse angehöre, wie der Mündel selbst. (Bericht der Reichstagskommission S. 161). Es wurde entgegnet, daß man es doch verstündigerweise nicht ausschließen könne, daß z. B. ein Großvater oder Onkel die Vormundschaft über ein Kind übernehme, weil dieses einer anderen Konfession angehöre. Aus der Tatsache, daß der Vormund einer anderen Konfession angehöre, folge doch keineswegs, daß der Vormund in konfessioneller Beziehung sein Mündel zu beeinflussen suchen oder für die religiöse Erziehung nicht pflichtgemäß besorgt sein werde. Sei aber das eine oder das andere der Fall, so gebe der Paragraph schon mit seinem bisherigen Inhalt dem Vormundschaftsgericht ein Mittel an die Hand,