Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 12 (1906)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1906)
- Article
- Entlassung des Vormundes wegen seines religiösen Bekenntnisses
- Date
- 1906-06-01
- Page
- 352 (sequence 4)
- Language
- German
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352 Im deutschen Reich. besonders zu betonen und dadurch den Gegensatz des konfessionellen Bewußtseins im deutschen Volke ohne zwingende Not zu verschärfen. Insbesondere sei auch Zu besorgen, daß, wenn eine derartige Vorschrift Aufnahme finde, bei gemischten Ehen gegen das Interesse des Mündels bei der Auswahl des Vormundes unter Hintantsetzung sonstiger Interessen Zu großes Gewicht auf das religiöse Bekenntnis des Mündels gelegt wird. Daß im übrigen bei der Auswahl des Vormundes auch auf das religiöse Bekenntnis des Mündels Rücksicht zu nehmen sei, verstehe sich von selbst. Auch der Entwurf II hat die Aufnahme einer besonderen Bestimmung nicht für angemessen erachtet. Die in der Kommission für die Zweite Lesung des BGB. Zu § 1638 des Entwurfs I — jetzt § 1779 — gestellten Anträge und die Debatte betrafen ausschließlich den Punkt, ob eine dem Vorgang des § 19 Abs. 2 der preußischen Bormundschaftsordnung entsprechende Bestimmung aufgenommen werden solle, daß bei der Auswahl des Vormundes auf das religiöse Bekenntnis des Mündels RücksichL zu nehmen sei. Die darauf abzielenden Anträge wurden mit 8 gegen 6 Stimmen abgelehnt. Die Mehrheit ging davon aus, (Protokolle Bd. IV, S. 749), daß durch die besondere Hervorhebung des religiösen Bekenntnisses diesem Momente gegenüber anderen berechtigten Rücksichten eine Bedeutung beigelegt werde, die zu bedenklichen Folgen führen könne. Insbesondere sei Zu besorgen, daß im einzelnen Falle, namentlich bei Mischehen, der Konfessionsgleichheit zu Liebe von der Bestellung einer durchaus geeigneten Persönlichkeit zum Vormunde abgesehen und eine weniger geeignete vorgezogen werde. Es stehe aber auch zu befürchten, daß den kirchlichen Organen die Handhabe zu einer Einmischung in die Vormundschastsangelegenheiten gewährt und daß der Mißdeutung Vorschub geleistet werde, als ob Zu untersuchen sei, ob der Vormund als ein rechtgläubiger Angehöriger der Konfession im Sinne der innerhalb der Konfession mehr oder minder vertretenen Anschauungen zu betrachten sei. Die besondere Betonung des religiösen Bekenntnisses werde unvermeidlich das Bewußtsein der konfessionellen Unterschiede im Volke neu erwecken und verschärfen und passe nicht zu dem Standpunkte, den das BGB. sonst in konfessionellen Fragen eingenommen habe. Die Vorschrift des Entwurfs I, es bestimme sich nach den Landesgesetzen, in welchem religiösen Bekenntnisse das Mündel