Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 12 (1906)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1906)
- Article
- Entlassung des Vormundes wegen seines religiösen Bekenntnisses
- Date
- 1906-06-01
- Page
- 351 (sequence 3)
- Language
- German
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Entlassung des Vormundes wegen seines religiösen Bekenntnisses. 35L mit keine zwingende Vorschrift handelt. Hieraus ergibt sich als Folge, daß die unter Nichtbeachtung des § 1779 Abs. 2 Satz 2 erfolgte Bestellung eines Vormundes bestehen bleiben muß und dessen Entlassung gesetzlich unzulässig ist. Dieser Auffassung sind auch, wie das Kammergericht selbst erwähnt, Schultze- Görlitz und Planck. Letzterer führt aus (BGB. zu § 1779 Anm. 5), daß der unter Nichtbeachtung des § 1779 einmal bestellte Vormund es bleibe, und daß nur seine Entlassung nach § 1886 — die Voraussetzungen dieses Paragraphen sind vom Kammergericht in einem Falle der hier vorliegenden Art verneint — in Frage kommen könne. Die von Planck vertretene Anschauung wird auch von anderen hervorragenden Kommentatoren des BGB., wie von Engelmann, Kuhlenbeck, Maercker, Reumann, Schröder und Mugdan, geteilt. Nicht ohne Bedeutung sind die Gesichtspunkte, die in der Kommission für die zweite Lesung des BGB. bei der Debatte über einen Antrag Zu § 1638 Abs. 1 des Entwurfs 1 — dieser Antrag stimmt mit den Paragraphen 1779 Abs. 2 Satz 2 wörtlich überein — zum Ausdruck gelangt sind. Von einer Seite wurde in der Kommission bemerkt, daß der vorgeschlagene Zusatz den Charakter einer Ordnungsvorschrift tragen würde und deswegen wohl in der Preußischen Vormundschaftsordnung, nicht aber unter den materiellrechtlichen Bestimmungen des BGB. am Platze sei. Dieser Ausführung wurde entgegen gehalten, daß der Entwurf in dem Abschnitte „Vormundschaft", abweichend von den andern Teilen und wegen des besonderen Charakters dieses Gegenstandes, auch zahlreiche andere Ordnungsvorschriften enthalte (Protokolle Bd. IV S. 719, 750). In der Kommission bestand hiernach offensichtlich Uebereinstimmung darüber, daß der damals gestellte Antrag, welcher „nach längerer Debatte" abgelehnt und späterhin vom Bundesrat ausgenommen wurde, nur eine Ordnungsvorschrift enthalte. Diese Auslegung des § 1779 Abs. 2 Satz 2 wird auch durch die Entstehung der gesetzlichen Vorschrift, sowie durch den sich hieraus ergebenden Zweck der Bestimmung bestätigt. Der Entwurf I des BGB. hat die mit dem § 11) Abs. 2 der Preußischen Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 übereinstimmende Vorschrift des § 1779 Abs. 2 Satz 2 nicht ausgenommen; es sei, so heißt es in den Motiven (Bd. IV S. 1061), bedenklich, dies im Gesetze