Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 12 (1906)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1906)
- Article
- Entlassung des Vormundes wegen seines religiösen Bekenntnisses
- Date
- 1906-06-01
- Page
- 350 (sequence 2)
- Language
- German
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350 Im deutschen Reich. wege durchgesetzt werden, falls das Vormundschastsgericht die ihm vor der Bestellung obliegende Prüfung, ob die Auswahl eines Vormundes mit abweichendem Bekenntnis aus besonderen Gründen geboten sei, unterlassen habe. Der Beschluß des Kammergerichtes, der sich auf die Vorschrift des 8 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB inhalts stützt, und seine Begründung geben zu erheblichen Bedenken Anlaß. Für die Prüfung und Entscheidung der Frage, ob die Ansicht des Kammergerichtes über die Bedeutung und Tragweite des 8 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB. Zutreffend ist, muß zunächst von dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift ausgegangen werden. Der § 1779 BGB., welcher von der Auswahl des Vormundes durch das Vormundschaftsgericht handelt, bestimmt in Abs. 2 wörtlich folgendes: Das Vormundschastsgericht soll eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage, sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl ist auf das religiöse Bekenntnis des Mündels Rücksicht zu nehmen. Verwandte und Verschwägerte des Mündels sind Zunächst zu berücksichtigen. Durch die Fassung dieser -Bestimmung, insbesondere durch das Wort „soll" im Absatz 2 Satz 1 ist deutlich Zum Ausdruck gebracht, daß es sich um keine sogenannte Mußvorschrift, sondern um eine Sollvorschrift, d. h. um eine instruktionelle, eine Ordnungsvorschrift handelt und daß der Rechtsakt, also die unter Verletzung dieser Anordnung erfolgte Bestellung des Vormundes, wirksam bleibt. Das Kammergericht scheint anzunehmen, daß die in Abs. 2 Satz 2 gebrauchte Wendung „ist", dahin verstanden werden muß, daß die Wirksamkeit des Rechtsaktes davon abhängig ist, ob diese Vorschrift beachtet ist. Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Dagegen spricht die Erwägung, daß das BGB. in der Regel durch die Wendung „ist" oder „es ist das und das zu tun", nur eine Verpflichtung ausdrückt, fei es einer Privatperson oder einer Behörde, und daß dann die Bedeutung dieselbe ist, wie die einer Sollvorschrift. (Eck, Vorträge über das BGB. Bd. I, S. 33). Zu berücksichtigen ist weiter, daß die Vorschrift des Abs. 2 Satz 2 sich unmittelbar an die mit ihr im Zusammenhang stehende Sollvorschrift des Abs. 2 Satz 1 anschließt, nicht in einem selbständigen Absatz angeordnet ist, und daß auch hierdurch erkennbar gemacht ist, daß es sich