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Im deutschen Reich · 1906-05-01 · Heft 5 (Mai 1906) · p. 320

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
12 (1906)
Issue
Heft 5 (Mai 1906)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1906-05-01
Page
320 (sequence 10)
Language
German
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320 Im deutschen Reich. Dingen keineswegs Zu einer UebermachL der katholischen Kirche führt. Was die Konservativen hauptsächlich gegen den Antrag einnimmt, ist die keineswegs unbegründete Voraussetzung, daß er zu einer Veränderung des jetzigen Verhältnisses zwischen Staat und Kirche führen würde, das so vollständig den konservativen Grundsätzen angepaßt ist. Darüber hat sich der Abg. Pr. Adolf Stöcker klar und deutlich in der Reichstagssitzung mit den Worten ausgesprochen: „Aus unserm kirchlich-sozialen Kirchentag in Kassel ist mit einer ganz überwältigenden Majorität von unfern Freunden, auch von kirchlichen Würdenträgern, der Wunsch ausgesprochen worden, das weltliche Kirchenregiment möchte fallen. Das ist unsere Ueberzeugung; solange ich lebe, werde ich sie nicht ändern. Das ist es also nicht, was uns abhält, den Antrag anzunehmen. Die katholische Kirche würde nahezu alles erreichen, was sie wünscht, wenn dieser Antrag Gesetz würde. Wir bei unserer Verflochtenheit mit dem Staat und staatlichen Behörden würden nicht den geringsten Nutzen davon haben. Nun bin ich sehr dafür empfänglich, daß man in religiösen Dingen der Minorität möglichst weit entgegenkomme, ihr nicht bloß gebe, was recht, sondern auch, was billig ist, aber die Majorität kann sich von der Minorität nicht Bestimmungen auszwingen lassen, die sie nicht brauchen kann." Noch schwankt die Wage; will das Zentrum die „Freiheit des Bekenntnisses" in dem Sinne aufsassen wie die Freisinnigen, dann dürste für den Toleranzantrag in seiner Hauptsache eine Mehrheit im Reichstage gesichert sein. Diesen Sinn aber würde der Antrag durch die von den Freisinnigen vorgeschlagene Einschaltung erhalten: „Staatliche oder kommunale Behörden dürfen keine regelmäßigen Befragungen oder Auszeichnungen über Glaubensmeinungen oder Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft vornehmen, außer soweit das Bestehen öffentlichrechtlicher Pflichten oder Rechte abhängig ist von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft." Mit der Annahme einer solchen Einschaltung würde der Antrag des Zentrums, dessen weitere Beratung bis zum Herbst verschoben wurde, nicht nur die Bedeutung eines bloßen Toleranzamrages haben, nicht nur zur „Duldung" der die Minderheit der Bevölkerung umfassenden Religionsgemeinschaften dienen, sondern zur vollen Freiheit jeder religiösen Betätigung.

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