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Im deutschen Reich · 1906-02-01 · Heft 2 (Februar 1906) · p. 100

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
12 (1906)
Issue
Heft 2 (Februar 1906)
Article
Berlin
Date
1906-02-01
Page
100 (sequence 4)
Language
German
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100 Im deutschen Reich. Professor Stahl (früher Schlesinger) vorgeschlagen hatte, das Christentum maßgebend sein zu lassen „für alle öffentlichen Einrichtungen, die mit der Religion in Zusammenhang stehen". Der Antrag ist abgelehnt. Die jetzige Fassung ist hervorgegangen aus einem Anträge von Viebahn in der zweiten Kammer, welche die erste Kammer später genehmigte. Makower, der die Zwischenschicksale der Redaktion des Gesetzes mitteilt, faßt die Geschichte des Entwurfs dahin zusammen: Man war sich der Beschränkung wohl bewußt, die darin lag, daß statt der „öffentlichen" Einrichtungen Stahls „die Einrichtungen des Staates" nach Viebahn, und daß statt der „Religion"' die „Religionsübung" gesetzt wurde. Aber weder die Ernennung eines Lehrers an einer Volksschule noch das Einrichten des Religionsunterrichts auf Kosten des Schulverbandes steht mit der Religionsübung im Zusammenhang. Als Beispiele der mit der Religionsübung im Zusammenhänge stehenden Staatseinrichtungen sei die Anordnung der gesetzlichen Feiertage, die Feiertagsruhe und die Militär-Seelsorge angeführt worden. Makower weist mit Recht zum Schluffe auf Art. 12, S. 2 der Verfassung hin: „Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse". Der hiesige Rechtsanwalt Dr. Arthur Nußbaum hat soeben im Verlage von A. W. Hayns Erben über den viel erörterten Polnaer Rilualmord prozeß eine auf aktenmäßiger Grundlage aufgebaute kriminalpsychologische Untersuchung veröffentlicht. Professor v. Liszt widmet dem Buche nachstehendes Vorwort: „Zu dem Geleitsworte, das ich der Schrift mit auf den Weg geben möchte, bestimmt mich'einerseits die Eigenart des in ihr behandelten Falles, andererseits der wissenschaftliche Gehalt der Darstellung. Das Strafverfahren gegen Leopold Hilsner wegen Ermordung der Agnes Hruza in Polna ist bisher das erste, das, unter dem Gesichtspunkte des Ritualmordes eingeleitet, zu der Verurteilung des durch die Volksstimme Bezichtigten geführt hat. Die aktenmäßige Darstellung dieses Strafverfahrens ist daher für die Kulturgeschichte des ausklingenden 19. Jahrhunderts eine Urkunde von einzigartiger Bedeutung. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft in der erneuten Schwurgerichtsverhandlung zu Pisek (1900) die Annahme eines Ritualmordes mit Entschiedenheit abgelehnt;

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