Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 12 (1906)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1906)
- Article
- Verhandlung über "das Volksschulunterhaltungsgesetz"
- Date
- 1906-02-01
- Page
- 78 (sequence 14)
- Language
- German
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78 Im deutschen Reich. Minister den MinoritäLsfchulen ihre Existenzmittel versagen oder ihre Aufhebung mit einem Federstriche dekretieren kann? Was an Selbstverwaltungsrechten der Schuldeputationen, Schulkommissionen, Schulvorstände hierneben im Gesetze noch übrig gelassen wurde, will mir als irgendwie wertvoll nicht erscheinen. Solche Selbstverwaltungsbehörden, wie die genannten, welche keinerlei Mittel zur Verfügung haben, ihre Anordnungen auch durchzuführen, sind von vornherein zur bloßen Kulisse der Bureaukratie verurteilt. Um aber auch nicht den geringsten Zweifel über die Ohnmacht und Abhängigkeit der Deputationen und Kommissionen aufkommen zu lassen, ist die Berufung der Mitglieder von der Bestätigung der Aufsichtsbehörde durchweg abhängig, welche jederzeit widerrufen werden darf. Neber die Geschäftsführung der Organe wacht wiederum die Schulaufsichtsbehörde, von deren Anordnungen das ganze Leben in diesen Körperschaften abhängig bleibt. Unsere Rabbiner, die in besonders beschränktem Umfange, nämlich auch nur da, wo eine öffentliche jüdische oder jüdischchristliche Volksschule am Orte ist, als fünftes oder, man kann hier fast sagen, als zehntes Rad am Wagen diesen Scheinkörperschaften angehören dürfen, werden von dieser Ehre voraussichtlich wenig erbaut sein. Verzichten sollen sie auch immerhin darauf nicht, weil man von anvertrauten Rechten auch nicht das geringste aufgeben soll. Aber nicht einmal an dieser wenig bedeutungsvollen Stelle vermag der Entwurf sich zu einer Gleichberechtigung des Rabbiners mit den Vertretern der christlichen Bekenntnisse aufzuschwingen. Während der christliche Geistliche geborenes Mitglied dieser Körperschaft ist, bedarf der Rabbiner der Bestätigung. Seine Stellung in der Schuldeputation oder im Vorstand verdankt der Geistliche nach unserer Auffassung doch wesentlich, soweit man erkennen kann, dem Interesse, das der Staat an einer ordnungsmäßigen Erteilung des Religionsunterrichtes nehmen muß. Jüdischer Religionsunterricht wird doch . nicht blos an jüdischen Volksschulen, sondern kann wenigstens auch an anderen öffentlichen Volksschulen erteilt werden. Wir wenden uns deshalb gegen den Vorschlag, daß der Rabbiner in der Deputation nur dann sitzen soll, wenn öffentlich-jüdische Volksschulen am Orte sind. Der jüdische Religionsunterricht ist ohnehin ein Schmerzenskind des Gesetzgebers. In § 24 überläßt er es den