Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 12 (1906)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1906)
- Article
- Verhandlung über "das Volksschulunterhaltungsgesetz"
- Date
- 1906-02-01
- Page
- 77 (sequence 13)
- Language
- German
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Verhandlung über das Volksschulunterhaltungsgesetz. 77 Schulkinder gewährt? Gewiß sind solche Schülerzahlen unter den Juden nur in wenigen großen Städten anzunehmen, und hier ist wegen der weiten Schulwege die Einrichtung einer konfessionellen MinoriLätsschule wenig praktisch. Immerhin hätte die Einräumung eines entsprechenden Rechts, das ja den Gesetzgeber so wenig kostete, ihn mit dem Schein eines gerechten Gesetzgebers umgeben. Einer vieldeutigen Verfassungsvorschrift zu Liebe will der Gesetzgeber aus diese Ehre verzichten. Viel freilich werden die evangelischen und die katholischen Minoritäten mit ihren Minderheitsrechten nicht gerade erreichen, und hier tritt ein Punkt zutage, aus den bei den Erörterungen in der Oeffentlichkeit bisher in auffälliger Weise noch recht wenig hingewiesen worden ist. Der aufgeklärte Despotismus oder Bureaukratismns, von dem ich vorhin sprach, tritt nämlich auch bei der Behandlung der finanziellen Frage im Gesetze deutlich in die Erscheinung. Vergebens sucht man in diesem Gesetze, das die Schulunterhaltung doch regeln sollte, nach festen Maßstäben für die Bemessung der Staatszuschüsse. In dieser Beziehung behält sich der Minister ein so gut wie völlig freies Bestimmungsrecht vor und will den Behörden der Selbstverwaltung nur eine beratende Stimme einräumen. Hat man noch nicht erkannt, wieweit der Einfluß der Schulbureaukrane nunmehr reichen muß, wenn es von der Gnade abhängt, wie weit und wie lange die Sonne des Herrn Finanzministers der armen Schulgemeinde lächeln wird? Je nachdem man Unter den Linden für Konfessions-, Simultan- oder paritätische Schulen etwas übrig hat, wird man am Kastanienwäldchen geneigt sein, die eine oder andere Schulsorm mit dem goldenen Segen zu bedenken. Wenn aber die Gemeinde es an ihrem Steuersäckel merkt,- ob die eine oder die andere Schulsorm an höherer Stelle beliebt oder unbeliebt ist, so werden die Gemeindeorgane nur zu leicht geneigt sein, dem Wind Zu folgen, der nach der einen oder anderen Richtung in die Segel des einen oder des anderen Schulschiffes geblasen wird. Biel zu wenig Beachtung scheint in diesem Zusammenhang auch § 51 Absatz 2 des Entwurfes gefunden zu haben, wonach die Aushebung öffentlicher Volksschulen aus Anordnung des Unterrichtsministers erfolgt. Was nutzen die schönsten Minoritnrsrechre aus dem Papier, wenn in der rauhen Wirklichkeit der