Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 12 (1906)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1906)
- Article
- Verhandlung über "das Volksschulunterhaltungsgesetz"
- Date
- 1906-02-01
- Page
- 76 (sequence 12)
- Language
- German
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7t> Im deutschen Reich. einandersetzung des Schul- und des Kultusvermögens gehalten werden soll, das überläßt der Gesetzentwurf ohne Anhörung des bisherigen Eigentümers, da Rechtsansprüche nicht anerkannt werden, völlig der Bestimmung der Schulaufsichtsbehörde. Der Gesetzentwurf atmet hier den Geist einer langst verschollenen Zeit, den Geist des aufgeklärten Despotismus. Welche Gefühle aber bei den so Regierten entstehen müssen, darüber scheint der Verfasser des Entwurfes sich keine Gedanken gemacht zu haben. Das Ressort der geistlichen, Unterrichts- und Medizinälangelegenheiten ist ja auch von allen Abteilungen der Regierung, was die Form der Handhabung des Regimentes betrifft, am wenigsten durch modernen Sinn und der Neuzeit entsprechende Rechtsinstitute berührt. Dieses Ministerium ist nur zu sehr gewöhnt, ohne gesetzlich geordnete Anhörung der Beteiligten Schulformen zu schaffen, zu ändern oder verschwinden zu lassen und die Ausbildung, Anstellung und Abberufung von Lehrern an allen Klaffen von Schulen zu verfügen. Zu leicht sieht es da einen noch so begründeten Widerspruch gegen sein patriarchalisches und, wie ich garnicht bestreite, wohlgemeintes Regiment als Auflehnung gegen die göttliche Weltordnung an. Die moderne, mit Rechtskontrollen umgebene Selbstverwaltung ist aber viel zu tief den Regierten bereits in Fleisch und Blut übergegangen, als daß man sich mit der Versicherung abspeisen lassen könnte: verlaßt euch nur auf unser Wohlwollen. Der in der Schule der Städteordnung erwachsene Bürger muß auf solche Versicherungen antworten: ihr seid ja nicht imstande für den Fortbestand eures eigenen, geschweige denn für das Aufkommen des Wohlwollens eurer Amtsnachfolger irgendwie Gewähr zu leisten. Man könnte mir hier die Minoritütsrechte entgegenhalten, welche der neue Gesetzentwurf den evangelischen und katholischen Minoritäten gewährt — den jüdischen übrigens vorenthält. Aber, meine Damen und Herren, nur auf dem Papiere mögen diese sogenannten Minoritütsrechte nicht übel aussehen. Nach § 20 Absatz 7 ist, wie ich zur Erläuterung hier bemerken will, die Möglichkeit gegeben, daß auf dem Lande schon 60, in den Städten schon 120 Kinder eines Minoritütsbekenntniffes den Anspruch haben sollen, in einer Schule ihres Bekenntnisses unterrichtet zu werden. Warum werden aber die gleichen Minoritätsrechte nicht auch den entsprechenden Zahlen jüdischer