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Im deutschen Reich · 1906-02-01 · Heft 2 (Februar 1906) · p. 75

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
12 (1906)
Issue
Heft 2 (Februar 1906)
Article
Verhandlung über "das Volksschulunterhaltungsgesetz"
Date
1906-02-01
Page
75 (sequence 11)
Language
German
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Verhandlung über das VolksschulurckerhalLungsgesetz. 75 Schulgesetz in Preußen schwerlich noch bringen können. Wie der heutige Staat gar die Lehrkraft eines Moses Mendelssohn, eines Spinoza nutzbar machen könnte, das wäre nach diesem Entwurf ein Rätsel. Doch zurück zum Text unseres Entwurfes. Wie kurz und bündig die künftigen Schulgemeinden mit der unliebsamen Konkurrenz öffentlicher jüdischer Volksschulen nach § 24 des Entwurfes verfahren können, das habe ich schon angedeutet, als ich von der Behandlung der brotlos werdenden jüdischen Lehrer sprach. Nicht besser als diesen geht es aber den Schulgemeinden selbst mit ihrem sogenannten Schulvermögen. Ueber das Vermögen der aufgelösten Schule wird von der Schulaufsichtsbehörde, wie es heißt, „Bestimmung getroffen". Man hat bei der Erörterung des Gesetzentwurfs im Landtag zunächst das Verhältnis zur preußischen Verfassung diskutiert. Ich habe nicht bemerkt, daß man dabei auf Artikel 9 der Verfassungsurkunde in diesem Zusammenhang hingewiesen hat, wonach das Eigentnm unverletzlich ist und nur aus Gründen öffentlichen Wohles gegen vorherige Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes entzogen werden darf. Hier schlägt eine preußische Regierung dem Landtage vor, ohne Anhörung des Eigentümers und ohne jede Entschädigung das Eigentum jüdischer Gemeinden zu gunsten der politischen Gemeinde zu konfiszieren. Glauben Sie nicht, daß es sich hierbei um geringe Werte handelt. Noch vor wenigen Tagen kam aus einer westfälischen Stadt ein Angstschrei, was wohl aus dem jüdischen Schulgebäude werden würde, das erst vor zwanzig Jahren aus einem Grundstücke der Synagogengemeinde mit vorwiegend jüdischem Gelde erbaut und seither unterhalten worden ist, und wie es dort steht, so steht es hinsichtlich der Gebäude wohl an den weitaus meisten Orten mit jüdischen Volksschulen. Es droht die Konfiskation, ohne daß auch nur ein Rechtsanspruch darauf Vorbehalten bleiben soll, daß für den nunmehr der öffentlichen jüdischen Schule entzogenen Religionsunterricht aus dem konfiszierten Schulvermögen wenigstens Ersatz geleistet werde. Und in den Schulgebäuden ist vielfach die Synagoge, die Vorbeterwohnung, das Quellbad, zuweilen auch ein Geflügelschlachthaus und dergleichen untergebracht — alles Dinge, welche zum Schulvermögen gewiß nicht zu rechnen sind. Wie es mit der Aus-

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