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Im deutschen Reich · 1906-02-01 · Heft 2 (Februar 1906) · p. 70

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
12 (1906)
Issue
Heft 2 (Februar 1906)
Article
Verhandlung über "das Volksschulunterhaltungsgesetz"
Date
1906-02-01
Page
70 (sequence 6)
Language
German
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70 Im deutschen Reich. Zeichenlehrer und katholische Kochlehrerinnen für das Seelenheil der zu unterrichtenden Kinder nicht als gefährlich brandmarken wollen. Dieser Fortschritt ist vielleicht einem künftigen Jahrhundert Vorbehalten, das über das unsere hinausgeht. Daß aber an das Seelenheil jüdischer in so gestalteten christlichen Schulen unterzubringender Kinder garnicht gedacht ist, das empfinden wir mit Recht als schwere Gewissensbedrängnis. Zwingt man ein Kind in die Schule, so darf das wenigstens keine einseitig konfessionelle Schule eines dem Kinde fremden Bekenntnisses sein. Das einzige, was der Gesetzentwurf in dieser Richtung mildernd Zuläßt, das ist die Möglichkeit, christliche Kinder von der Berührung mit jüdischen, wenn die politische Gemeinde dieses Zusammentreffen für schädlich Halt, gänzlich auszuschließen. Der § 24 Absatz 2 ermöglicht es den politischen Gemeinden, mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde, aber, wohl gemerkt, ohne und selbst gegen den Willen der Juden, reine Judenschulen einzurichten, welche dann ausschließlich für jüdische Kinder bestimmt und lediglich mit jüdischen Lehrkräften besetzt sein sollen. Ein Recht aus solche Schulen, wo jüdische Eltern sie wünschen sollten, ist nicht gegeben. Wohl weiß ich, daß mancher angesehene und tüchtige Schulmann auch in unseren Reihen der konfessionellen Volksschule das Wort redet. Aber soweit geht wohl keiner von ihnen, daß er die jüdischen Kinder in die jüdische Volksschule hineinzwingen will. Die Konsequenz wäre ja auch die, daß der Staat allein über Inhalt und Form des Religionsunterrichtes zu entscheiden hätte, daß Dispensationen von dem Unterricht in der dann zu erwartenden gewissermaßen jüdischen Staatsreligion nicht mehr Zulässig wären, und daß an Orten mit mehreren Gemeinden sehr bald ein Streit entstehen würde, welcher Religionsunterricht denn nun als der wahrhaft jüdische zu erteilen und welchen Organen die Aussicht über den jüdischen Religionsunterricht Zu überlassen sein sollte. Auch die Anhänger der jüdischen Volksschule werden und müssen sich frei halten von dem Gewissenszwang, der darin liegt, jüdische Eltern zu nötigen, ihre Kinder einem Unterricht anzuvertrauen, den sie selbst, sei es als zu frei,, sei es als Zu streng, verurteilen. Und nun denken Sie sich eine solche jüdische Ghettoschule, wie man sie nur nennen kann, in die Praxis übersetzt. Neben

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