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Im deutschen Reich · 1906-02-01 · Heft 2 (Februar 1906) · p. 69

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
12 (1906)
Issue
Heft 2 (Februar 1906)
Article
Verhandlung über "das Volksschulunterhaltungsgesetz"
Date
1906-02-01
Page
69 (sequence 5)
Language
German
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Verhandlung über das Volksschutunterhaltungsgesetz. 69 Volksschulkinder. Nur Lehrer des gleichen Glaubensbekenntnisses wie die Schüler, nur Schüler eines Bekenntnisses sollen grundsätzlich derselben Schule angehören. Der § 22 stellt, nachdem er vorher einige, wie ich noch ausführen werde, wenig erhebliche Ausnahmen gemacht hat, als Regel auf, daß an öffentlichen Volksschulen mit mehreren Lehrkräften entweder nur Evangelische oder ausschließlich Katholiken als Lehrkräfte anzustellen seien, und wo bisher nur eine, sei es evangelische, sei es katholische Lehrkraft wirkte, also an den kleinsten Schulen, da soll der Glaube des einzigen Lehrers in Zukunft die Konfession der ganzen Schule bestimmen. Von Schulen mit jüdischen Lehrern sind christliche Kinder sernzuhalten. Umgekehrt ist das jüdische Kind zum Besuche der christlich-konfessionellen Schule gezwungen, wo ausschließlich mit jüdischen Lehrern besetzte Schulen fehlen. 30 000 Schulverbände sind ungefähr vorhanden. Es soll in 30 000 das evangelische oder katholische Prinzip herrschend sein, und Zweihundert und einige jüdische Schulen stehen dem gegenüber. Soll man in diesen Vorschriften mehr sehen als ein bloßes äußerliches Auskunftsmittel im Streite der um die Herrschaft ringenden beiden christlichen Kirchen, so kann man annehmen, was ja auch von den Vorkämpfern der kirchlichen Parteien aus beiden Seiten Zugegeben, ja als Ideal hingestellt worden ist, daß der ganze Unterricht in der Volksschule durchtränkt sein werde mit konfessionellem Geiste. Nicht nur der Unterricht in Religion von der untersten Stufe ab, nicht nur die Geschichte der Reformation und der KreuZZüge, auch die ganZe deutsche Litteratur, die Naturgeschichte, wie auch der Unterricht im Rechnen und Schreiben, womöglich selbst im Turnen und in Handarbeiten, soll nach dem Willen konfessioneller Ultras von einem bestimmten konfessionellen Geiste getragen und zur Erziehung in kirchlichem Sinne benutzt werden. Soweit allerdings ist der preußische Gesetzentwurf nicht ganz gegangen. Im Zeichnen, Turnen, in Handarbeiten, Handfertigkeit und Hauswirtschaft darf nach § 25, Absatz 2 des Entwurfes auch von Lehrkräften unterrichtet werden, die aus dem konfessionellen Rahmen der . Schule heraussallen. Im Staate Friedrichs des Großen, der jeden nach seiner Fa^on selig werden ließ und selbst nach seiner eigenen Fa^on selig werden wollte, hat man denn doch im 20. Jahrhundert evangelische

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