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Im deutschen Reich · 1906-02-01 · Heft 2 (Februar 1906) · p. 68

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
12 (1906)
Issue
Heft 2 (Februar 1906)
Article
Verhandlung über "das Volksschulunterhaltungsgesetz"
Date
1906-02-01
Page
68 (sequence 4)
Language
German
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68 Im deutschen Reich. Königgrätz hat nicht nur unsere blutigen Schlachten gewonnen, er hat auch unfern Handel, unsere Industrie, garnicht Zu reden von seiner eigentlichen Domäne, unsere Kunst und Wissenschaft, auf eine Höhe gebracht, auf die wir Preußen und Deutschen stolz sein können. Fern sei mir jede Ueberhebung, fern das Gefühl, daß wir es io herrlich weit gebracht und alle anderen Nationen überflügelt hätten. Aber soviel darf ich als allgemeine Meinung auch des Auslandes bei aller Bescheidenheit festlegen, daß nirgends früher als in Preußen und Deutschland mit der allgemeinen Schulpflicht als einer Ergänzung der allgemeinen Wehrpflicht vollkommener und Ernst gemacht worden ist. Der Segen der Schulpflicht hat nirgends mehr in Preußen und Deutschland Anerkennung finden können als in der deutschen Judenheit. Bildung und Gelehrsamkeit erfreuen sich ja hier traditionell einer höheren Anerkennung als Besitz materieller Güter. Wo man aber die Kinder in die Schule zwingt, da muß man ihnen auch die Sicherheit geben, daß Schule und Haus sich nicht entgegenarbeiten. Erfüllt, wie es sein soll, gerade das jüdische Haus ein Hauch religiösen Empfindens, so darf nicht mit harter Hand die Schule den zarten Blutenstaub von jugendlichen Kinderpflanzen hinwegwischen. Sollen wir unsere jüdischen Kinder mit Vertrauen den öffentlichen Volksschulen übergeben, so müssen wir die Ueberzeugung haben, daß ihnen dort weder ihre Jugend durch den Spott ihrer Mitschüler verbittert, noch daß ihnen von ihren Lehrern der Zweifel in die jugendlichen Herzen gepflanzt, wenn nicht gar Haß und Verachtung gegen die eigene Religion eingeimpft werde. Die Volksschule ist nach dem Aussprüche des preußischen Landrechts eine Einrichtung des Staates, sie ist also nicht eine Einrichtung der Kirche, und sie darf von dieser weder beherrscht noch für ihre Zwecke als Werkzeug verwendet werden. Eine reine und freie Bildungsstätte für die Kinder aller Staatsbürger, das ist das Ideal der Aufklärungszeit des 18. Jahrhunderts gewesen, das auch niemanden um seiner Religion willen, wie dasselbe Recht sagt, beunruhigen, verspotten, zur Rechenschaft Ziehen oder gar verfolgen lassen wollte. (§ ä Th. IL Tit. 11 ALR.) Unser Gesetzentwurf schafft aber mindestens eine Beunruhigung der jüdischen Eltern, der Eltern aller jüdischen

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