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Im deutschen Reich · 1905-12-01 · Heft 12 (Dezember 1905) · p. 652

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
11 (1905)
Issue
Heft 12 (Dezember 1905)
Article
Berlin
Date
1905-12-01
Page
652 (sequence 3)
Language
German
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652 Im deutschen Reich. mögen der aufgelösten Schulen soll von der Schulaufsichtsbehörde Bestimmung getroff-'N, die bisherigen jüdischen Lehrer sollen, wie es in der Begründung lautet, bis zu ihrer anderweitigen Unterbringung von den neuen Schulverbänden unterhalten werden. Ohne Anhörung derjenigen Körperschaften, die diese Schulen eingerichtet haben, soll demnach über den Fortbestand der Schulen und über die Zerwendung des Schulvermögens befunden, sollen die Lehrer ihrer Tätigkeit enthoben und auf Warteg« ld gestellt werden. Diese Regelung können wir nicht als der Billigkeit entsprechend erachten. Wir beantragen, daß über die Auflösung dieser Schulen und über die Verwendung ihres Vermögens erst nach Anhörung der jüdischen Schulsozietät.n bezw. der Vorstände der Synagogengemeinden befunden werde und daß die dort tätigen ordentlichen Lehrer im Lehramte weiter beschäftigt werden. 3. Auch die Voraussetzungen, unter welchen nach § 24 Abs. 2 des Entwurfs die Neuerrichlung jüdischer öffentlicher Volksschulen erfolgen soll, gibt uns zu ernsten Bedenken Anlaß. Denn diese Errichtung soll hiernach lediglich dem Ermessen der Schulverbände überlassen werden, ohne daß der Vertretung der jüdischen Gemeinde oder den Eltern der Kinder irgend ein Einfluß hierauf eingeräumt wird. 4. Ferner erscheint uns als Gebot der Gerechtigkeit, daß, insoweit § 20 die Ncuerrichtung evangelisch-katholischer Pariläteschulen zuläßt, das Entsprechende auch für die Neuerrichtunz jüdisch-chrrstlicher Pariläteschulen gelten und demgemäß der § 24 Abs. 3 abgeändert werten muß. 5. Endlich glauben wir einen berechtigten Anspruch darauf erheben zu können, daß ebenso wie die christlichen Geistlichen selbst dann Mitglieder der Schuldeputation sein sollen, wenn in dem betreffenden Bezirk keine Schule der betreffenden Konfession besteht, auch die Mitgliedschaft eines Vertreters der jüdischen Religionsgemeinde nicht, wie nach dem Entwurf §'28, Abs. 1, Nr. 6, § 31, Abs. 8, auf den Fall beschränkt wird, daß am Ort eine öffentliche jüdische Volksschule besteht, sondern daß er mindestens ferner auch dann Mitglied der Schuldeputation wird, wenn die Schulen des Schulverbandes von einer nicht ganz unerheblichen Zahl jüdischer Kinder besucht werden. Denn es handelt sich hierbei

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