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Im deutschen Reich · 1905-12-01 · Heft 12 (Dezember 1905) · p. 651

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
11 (1905)
Issue
Heft 12 (Dezember 1905)
Article
Berlin
Date
1905-12-01
Page
651 (sequence 2)
Language
German
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Korrespondenzen. 651 Willig und gern wollen wir diese Last tragen. Aber wir fordern, daß dem jüdischen R ligionsunterrichte, als einem Mittel zur sittlichen Erttehung unserer Kinder, die gleiche gesetzliche Behandlung zuteil werde, wie dem christlichen Religionsunterrichte. — Nach § 21 des Entwurfes ist an den öffentlichen Volksschulen für die evangelischen und für die kotbottschcn Schulkinder tunlichst ein besonderer Religionsunterricht — auf Kosten d s Schulverbandes — einzurichten, wenn die Zahl der einheimischen Kinder der Minderheit dauernd mindestens 12 betrüg'. Die gleiche Behandlung der Juden ist eine unabweisbare Forderung der Gerechtigkeit, da gleichen Pflichten im Slaatsleben auch gleiche Rechte entsprechen muffen. Wohl haben die Synagogengemeinden mach dem Gesetz vom 23. Juli 1847 (§§ 62 und 67) die Pflicht, auf eigene Kosten für den jüdischen Religionsunterricht zu sorgen. Aber es ist ihnen das Recht eingeräumt, auf Einrichtung eigener öffentlicher Schulen — unter Beihilfe aus Kommunalmitteln — zu dringen und dadurch von allen Leistungen zur Unterhaltung der ordentlichen OrtZschulen frei m werden. Der Gesetzentwurf will uns inbezug auf die Beiträge zu den SchuÜaften nicht anders behandeln, als unsere evangelischen und katholischen Mitbürger; er muß uns also auch hinsichtlich des R.llgionsunterrichts dieselben Rechte gewähren wie unseren evangelischen und katholischen Mitbürgern. Es darf nicht, wie § 24, Abs. 4 des Entwurfs verschlägt, „dem Ermessen der Schulverbände überlassen bleiben, dort wo es bisher geschehen ist, für den Religionsunterricht der jüdischen Kinder zu sorgen". Denn dadurch wird erstens die Fürsorge in das Ermessen von Verbänden gestellt, auf deren Entschließung wir keinen Einfluß hab 'n, und zweitens nur dort für den jüdischen Religionsunterricht gesorgt werden, wo dies schon bisher geschehen ist. Wir fordern demnach die unbeschränkte Anwendung des § 21 des Entwurfs auch auf dm Religionsunterricht der jütischen Kinder. 2. Nach dem Inhalt der Begründung zu § 24 des Entwurfs haben südliche Schulfozietätcn imö Synagogengemeinden 213 öffentliche jüdische Schulen errichtet. Nach §24 Abs. I des Gesetzentwurfs soll es den Schulverbänden überlaisen bleiben, ob sie diese Schulen erhalten oder bei der Schulaufsichtsbehörde ihre Auflösung beantragen wollen; über das Ber-

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